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Entscheidung

5 StR 475/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200122B5STR475
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200122B5STR475.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 475/21 vom 20. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Vollrauschs hier: Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen: Dem Adhäsionskläger S. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Berlin beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger auf seinen Antrag ratenfrei Pro- zesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 beantragt er auch für die Revi- sionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren. Die dem Adhäsionskläger durch das Landgericht bewilligte Prozesskos- tenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz ist der Senat berufen (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO). Der Adhäsionskläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tra- gen, wobei die Erfolgsaussichten seines Adhäsionsantrags nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte in der Revisionsinstanz von einem Verteidiger vertreten 1 2 3 - 3 - wird, ist dem Adhäsionskläger auf seinen Antrag Rechtsanwalt B. , dessen Bei- stand er sich auch als Nebenkläger bedient, beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 iVm § 121 Abs. 2 ZPO). Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin - Strafkammern -, 17.08.2021 - (526 KLs) 282 Js 401/20 (8/20)