Entscheidung
5 StR 475/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190122B5STR475
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190122B5STR475.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 475/21 vom 19. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Vollrauschs hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers - 2 - Die Vorsitzende des 5. Strafsenats hat am 19. Januar 2022 beschlossen: Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsan- walt B. aus Berlin beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat den Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm auf seinen Antrag ratenfrei Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. No- vember 2021 beantragt er auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe als Nebenkläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. . Der Nebenkläger hat nachgewiesen, nach seinen persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu tragen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Da er seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, war ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Cirener Vorinstanz: Landgericht Berlin - Strafkammern -, 17.08.2021 - (526 KLs) 282 Js 401/20 (8/20) 1 2