Leitsatz
XII ZB 347/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB347
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB347.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 347/21 vom 15. Dezember 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51; FamFG § 225 a) Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tat- sächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688). b) Der „Ausgleichswert“ des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehe- zeitanteils; bei Anrechten, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Bar- wert-Verordnung umgewertet worden sind, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 347/21 - OLG Nürnberg AG Cham - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juli 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie- sen. Wert: 2.096 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Ver- sorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die am 2. August 1961 geschlossene Ehe des 1936 geborenen Antrag- stellers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 21. Oktober 1983 zugestell- ten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 31. Oktober 1984 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Die im Scheidungsverbund erlassene Entscheidung zum Versorgungs- ausgleich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 29. April 1994 abgeän- dert. Ausweislich der im Abänderungsverfahren erteilten Versorgungsauskünfte 1 2 3 - 3 - hatten beide früheren Ehegatten in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1961 bis zum 30. September 1983 Versorgungsanrechte erworben. Aufseiten des An- tragstellers - eines pensionierten Polizeibeamten - wurde eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt, deren ehe- zeitliche Höhe von dem Versorgungsträger mit 1.679,35 DM angegeben worden ist. Die frühere Ehefrau hatte bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 404,67 DM erlangt. Zusätzlich hatte die frühere Ehefrau ein betriebliches Anrecht bei den P.-Werken (jetzt U.-GmbH; Beteiligte zu 3) erwor- ben. Das Amtsgericht M. hatte für den Ehezeitanteil dieser Versorgung einen Jahresbetrag in Höhe von nominal 715,41 DM (entspricht einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von nominal 59,62 DM) ermittelt und diesen Betrag unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung in einen volldynami- schen monatlichen Rentenbetrag von 11,90 DM umgerechnet. Dementspre- chend begründete das Amtsgericht M. im Wege des Quasi-Splittings zulasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers monatliche und auf das Ende der Ehezeit bezogene gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 631,39 DM (entsprechend der Hälfte der Wertdifferenz zwischen 1.679,35 DM einerseits und 404,67 DM + 11,90 DM andererseits) auf dem Versicherungskonto der früheren Ehefrau. Die frühere Ehefrau verstarb am 24. Januar 2019. Mit einer am 29. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 29. April 1994 begehrt. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einholung neuer Versorgungsauskünfte als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen ge- 4 5 - 4 - richtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Total- revision des Versorgungsausgleichs weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, dass eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG weder in Bezug auf die Beamtenversorgung des Antragstellers noch im Hinblick auf das gesetz- liche Rentenanrecht der früheren Ehefrau eröffnet sei, weil die Wertänderungen dieser Anrechte im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenzen des § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG unbeachtlich seien. Eine Abänderung ge- mäß § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen des in der Ausgangsentscheidung dynami- sierten betrieblichen Anrechts der früheren Ehefrau komme ebenfalls nicht in Be- tracht, weil die auf der Dynamisierungsverfehlung beruhende Abweichung die besondere Wertgrenze des § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG nicht erreiche. Schließlich könne die Abänderung in Bezug auf das betriebliche Anrecht der früheren Ehefrau auch nicht auf § 51 Abs. 1 VersAusglG gestützt werden. Der Versorgungsträger habe mitgeteilt, dass sich die von der früheren Ehefrau bezogene Betriebsrente zuletzt auf 107,62 € belaufen habe. Das Amtsgericht habe hieraus zutreffend einen Ehezeitanteil der Versorgung von 36,92 € oder 72,20 DM bestimmt. Für die Ermittlung der Wertdifferenz nach § 225 Abs. 3 FamFG sei nicht der dynamisierte (11,90 DM), sondern der nominale (59,62 DM) Wert des betrieblichen Anrechts aus der Ausgangsentscheidung anzusetzen. Es 6 7 8 - 5 - könne bei einer betrieblichen Altersversorgung nicht einfach der bei der Aus- gangsentscheidung dynamisierte Wert mit dem bei Eingang des Abänderungs- antrags ausbezahlten Wert verglichen werden, denn auf diese Weise würde al- lein die zwischenzeitliche Dynamik des Anrechts und die darauf beruhende Wertänderung zum Abänderungsgrund. Die nach § 225 Abs. 3 FamFG maßgeb- liche Wertänderung errechne sich daher aus der Differenz der Hälfte des nicht dynamisierten Werts aus der Ausgangsentscheidung (29,81 DM) und dem heu- tigen Ausgleichswert (richtig: 36,10 DM). Damit werde die absolute Wesentlich- keitsgrenze von 25,80 DM nicht erreicht. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- gleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abände- rungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 9 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24). Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung wird in § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG verwie- sen. Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative We- sentlichkeitsgrenze; § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % 9 10 11 - 6 - der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze; § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts. aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass we- der bei dem vom Antragsteller erworbenen Anrecht auf beamtenrechtliche Ver- sorgung noch bei dem von der früheren Ehefrau erlangten Anrecht der gesetzli- chen Rentenversicherung eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 225 Abs. 3 FamFG vorliegt. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zwei- fel gezogen. Bei dem Antragsteller beträgt die Differenz zwischen der Hälfte des ur- sprünglichen Ehezeitanteils seiner beamtenrechtlichen Versorgung in Höhe von 839,68 DM (entspricht 1/2 × 1.679,35 DM) und dem in der aktuellen Versor- gungsauskunft des Beteiligten zu 1 vom 10. Dezember 2020 angegebenen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert in Höhe von 806,54 DM lediglich 33,14 DM, so dass die relative Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 41,98 DM (entspricht 5 % von 839,68 DM) nicht erreicht wird. Aufseiten der frühe- ren Ehefrau belief sich die Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils ihres gesetz- lichen Rentenanrechts auf 202,34 DM (entspricht 1/2 × 404,67 DM). Nach der letzten Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 2 vom 16. Oktober 2020 soll der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert nunmehr 204,10 DM (ent- spricht 6,4161 EP × 31,81 DM aktueller Rentenwert am 30. September 1983) be- tragen, so dass sich eine Differenz von 1,76 DM ergibt. Auch dieser Wert verfehlt bereits die relative Wesentlichkeitsgrenze. bb) Das Beschwerdegericht hat ebenfalls richtig erkannt, dass eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung auch bei dem von der früheren Ehefrau erworbenen betrieblichen 12 13 14 - 7 - Anrecht bei den damaligen P.-Werken nicht vorliegt. Die dagegen erhobenen Be- anstandungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. (1) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auf der neuen Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 3 vom 14. Januar 2021 beruhen, hat sich der betriebliche Rentenanspruch der früheren Ehefrau zuletzt auf monatlich 107,62 € belaufen, woraus sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 36,92 € und ein als monatlicher Rentenbetrag ausgedrückter aktueller Ausgleichswert in Höhe von 18,46 € oder 36,10 DM errechnen. In der Ausgangsentscheidung hatte das Amtsgericht M. für diese Versorgung einen ehezeitanteiligen Jahresbetrag von 715,41 DM ermittelt, was einer monatlichen Rente von nominal 59,62 DM ent- spricht. Bezogen auf die monatliche Rente beträgt die Hälfte des ursprünglichen Ehezeitanteils somit nominal 29,81 DM. (2) Bei Anrechten, die - wie hier - in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist Vergleichsgrundlage der seinerzeit festgestellte Nominalwert des Ehezeitanteils vor der Dynamisierung (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 809; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 13 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Gegenauffassung, die für den nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG vorzunehmenden Wertvergleich nicht die Hälfte des ursprünglichen Nominalbetrags der ehezeitlichen Rente, sondern die Hälfte des Rentenbetrags heranziehen will, der in der Ausgangsentscheidung nach Umrechnung und Dynamisierung als fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz eingestellt wurde (so wohl Siede FamRZ 2018, 729, 732; im Ergebnis auch OLG Koblenz FamRZ 2021, 1191, 1192), lässt sich mit Normzweck und Systematik des § 51 VersAusglG nicht in Einklang bringen. 15 16 - 8 - (a) Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob eine im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG wesentliche Wertänderung vorliegt, ist der veränderte „Ausgleichswert“ des Anrechts. Richtig ist zwar, dass in die Aus- gleichsbilanz für den Einmalausgleich nach früherem Recht nicht der nominale Rentenbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts, sondern der nach der Um- wertung anhand der Barwert-Verordnung ermittelte Rentenbetrag eingestellt wurde. Andererseits ist der Begriff des „Ausgleichswerts“ dem früher geltenden Recht unbekannt gewesen. Nach der nunmehr in § 1 Abs. 2 VersAusglG enthal- tenen Legaldefinition entspricht der Ausgleichswert dem halben Ehezeitanteil des Anrechts, der auch nach früherem Recht bestimmt werden musste (vgl. NK-BGB/ Götsche 4. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 33). Damit ist indessen noch nichts dar- über ausgesagt, ob bei der nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG gebotenen Vergleichsbetrachtung der in der Ursprungsentscheidung zu- grunde gelegte Ehezeitanteil eines nicht volldynamischen Anrechts vor oder nach seiner Umwertung anhand der Barwert-Verordnung einzustellen ist. (b) Entscheidend gegen die Heranziehung des anhand der Barwert-Ver- ordnung umgewerteten Rentenbetrages für die Vergleichsbetrachtung spricht, dass in diesem Fall systemwidrig Sachverhalte in den Anwendungsbereich von § 51 Abs. 1 VersAusglG hineingezogen würden, deren Behandlung durch § 51 Abs. 3 VersAusglG abschließend geregelt ist. Wenn der als Rentenbetrag ausgedrückte aktuelle Ausgleichswert des An- rechts mit dem Rentenbetrag verglichen werden würde, der nach Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung in die Ausgleichsbilanz der Ausgleichsentschei- dung eingestellt worden ist, würde der sich dann ergebende Wertunterschied zu einem großen Teil auf der bloßen Rückgängigmachung der Dynamisierung be- ruhen und nicht - wie es § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 FamFG ei- gentlich voraussetzt - auf einer nachträglichen Änderung der für den Anspruch 17 18 19 - 9 - auf die Versorgung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (vgl. auch Siede FamRZ 2018, 729, 732). Um Ausgleichsergebnisse korrigieren zu können, bei denen unter der Geltung des früheren Rechts die angemessene Teilhabe an einem Anrecht wegen der sich aus der Umwertung nach der Barwert- Verordnung ergebenden Dynamisierungsverluste verfehlt wurde, hat der Gesetz- geber mit § 51 Abs. 3 VersAusglG eine gesonderte Abänderungsmöglichkeit ge- schaffen, die gegenüber § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG an einen anderen Sach- verhalt anknüpft und von anderen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 31). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass eine Totalrevision gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen Wertverzerrungen beim öffentlich-rechtlichen Teilaus- gleich durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) nach § 51 Abs. 4 VersAusglG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen und die Begra- digung von Dynamisierungsverlusten in diesen Fällen in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen worden ist. Diese gesetzgeberischen Wertungen kön- nen nicht dadurch umgangen werden, dass Dynamisierungsverluste zur (zusätz- lichen) Begründung eines wesentlichen Wertunterschiedes nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG herangezogen werden, um auf diese Weise zu einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu gelangen (so nun wohl auch MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 92). (3) Das Beschwerdegericht hat daher zurecht dem aktuellen Ausgleichs- wert in Höhe von (rechnerisch richtig:) 36,10 DM den der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils in Höhe von 29,81 DM (entspricht 1/2 × 59,62 DM) und nicht dessen mit Hilfe der Barwert- Verordnung dynamisierten Wert von 5,95 DM (entspricht 1/2 × 11,90 DM) gegen- übergestellt. Die Wertdifferenz von 6,29 DM übersteigt zwar die relative Wesent- lichkeitsgrenze (1,49 DM, entspricht 5 % von 29,81 DM), nicht aber die absolute 20 - 10 - Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 1 % der für das Ende der Ehezeit maßge- benden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die das Beschwerdegericht zu- treffend mit 25,80 DM festgestellt hat (vgl. FamRZ 2021, 175). b) Schließlich kann der Einstieg in das Abänderungsverfahren auch nicht auf § 51 Abs. 3 VersAusglG gestützt werden. Wie das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend festgestellt hat, weicht der vor der Umrechnung ermittelte Ehezeitanteil der betrieblichen Versor- gung der früheren Ehefrau in Höhe von 72,20 DM von seinem dynamisierten und mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte für die allgemeine Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Oktober 2020 aktualisierten Wert in 21 - 11 - Höhe von 25,02 DM (entspricht 11,90 DM × 34,19 / 16,26) um 47,18 DM oder 24,12 € ab. Dieser Dynamisierungsverlust erreicht nicht die gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich im Jahr 2020 auf 63,70 € belief (vgl. FamRZ 2021, 175 f.). Auch hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Cham, Entscheidung vom 03.03.2021 - 1 F 533/20 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.07.2021 - 10 UF 308/21 -