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Entscheidung

3 StR 86/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:031121B3STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:031121B3STR86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 86/16 vom 3. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung hier: Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt H. auf Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des ehemals Be- schuldigten und der Bundeskasse am 3. November 2021 gemäß § 42 Abs. 1 RVG beschlossen: Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisions- verfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonde- ren Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 1.100 € beantragt. Die Vertreterin der Bundeskasse befürwortet dies. Der Antrag ist bereits unzulässig. 1. Über den Antrag entscheidet der Senat in einer Spruchgruppe mit fünf Bundesrichtern. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters, wie sie § 42 Abs. 3 RVG für die Oberlandesgerichte ermöglicht, kommt nach geltendem Recht nicht in Be- tracht. § 122 Abs. 1 GVG sieht für das Oberlandesgericht vor, dass in bestimmten Fällen der Einzelrichter entscheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den Bundesgerichtshof enthält das GVG hingegen nicht (vgl. § 139 GVG; s. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 2 StR 468/04, NStZ 2006, 239). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen dem § 139 GVG die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG vorgeht und daher ein Einzelrichter am Bundesgerichtshof über einen Antrag nach § 33 RVG zuständig ist (vgl. BGH, 1 2 3 - 3 - Beschluss vom 9. August 2021, GSZ 1/20, NJW 2021, 3191). Denn während sich der insoweit maßgebliche § 33 Abs. 8 RVG auf "das Gericht" bezieht und damit auch den Bundesgerichtshof erfasst, gilt § 42 Abs. 3 RVG nach seinem unmiss- verständlichen Wortlaut allein für das "Oberlandesgericht". Dies gegebenenfalls zu ändern, obläge allein dem Gesetzgeber. 2. Der Antrag ist unzulässig, weil die Kosten für das Revisionsverfahren bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind. Der Wahlverteidiger hat am 14. Januar 2019 Kostenfestsetzung bezüglich des Revisionsverfahrens und am 4. Februar 2019 die Bewilligung einer Pausch- gebühr beantragt. Am 26. April 2019 hat das Landgericht einen Kostenfestset- zungsbeschluss auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens erlassen. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger kein Rechtsmittel eingelegt. Die Unzulässigkeit des Antrags nach § 42 RVG in Fällen wie dem vorlie- genden, in denen die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt worden sind, folgt aus der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung, die der Feststel- lung der Pauschgebühr für das Kostenfestsetzungsverfahren zukommt. In dem zweistufigen Verfahren zu einem vollstreckbaren Gebührentitel kann die festge- stellte Pauschvergütung nur Bindungswirkung entfalten, können divergierende Entscheidungen allein dann vermieden und die angestrebte Verfahrensvereinfa- chung und -beschleunigung nur erreicht werden, wenn die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragt wird, in dem die getroffene Feststellung im Kosten- festsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Der Verteidiger muss daher dem rechtskräftigen Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens entge- genwirken, um zunächst das vorrangige Verfahren nach § 42 RVG durchführen zu lassen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 2 AR 24/10, juris Rn. 7 ff.; Thüringer OLG, Beschlüsse vom 9. August 2010 - 1 AR (S) 25/10, juris 4 5 6 - 4 - Rn. 18 ff.; vom 30. Oktober 2007 - 1 AR (S) 72/07, juris Rn. 10 ff.; Burhoff/Volpert, RVG, 6. Aufl., § 42 Rn. 18 f.; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 42 Rn. 17). Daran fehlt es hier. Der Zulässigkeit des Antrags steht der rechtskräftig gewordene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. April 2019 entgegen. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: LG Stuttgart, 13.08.2015 - 3 Js 93519/13 18 KLs