Entscheidung
2 StR 468/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/04 vom 8. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Antrag der Verteidigerin auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 beschlossen: Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin S. aus K. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt. Gründe: I. Der Senat ist in Übereinstimmung mit den hierzu angefragten anderen Strafsenaten der Auffassung, daß über die Pauschvergütung anders als beim Oberlandesgericht, bei dem ein Einzelrichter entscheiden kann (§ 51 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG), beim Bundesgerichtshof ausschließlich eine Spruchgruppe (mit fünf Richtern) entscheidet. § 122 Abs. 1 GVG sieht für das Oberlandesgericht vor, daß in bestimmten Fällen der Einzelrichter ent- scheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den Bundesgerichtshof ent- hält das GVG jedoch nicht (vgl. § 139 GVG). II. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2005 war die Antrag- stellerin zur Pflichtverteidigern für die Revisionshauptverhandlung bestellt wor- den. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung ü- ber den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). - 3 - Nach Anhörung der Staatskasse, die eine Pauschgebühr in Höhe von etwa 450 € für geboten erachtet, hält der Senat hier eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstel- lerin nicht nur mit einer bedeutsamen Verfahrensrüge, sondern vor allem auch mit mehreren Mordmerkmalen bei verschiedenen Sachverhaltsalternativen zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig. Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorberei- tung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl