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Entscheidung

3 StR 331/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:191021B3STR331
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:191021B3STR331.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331/21 vom 19. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 25. Mai 2021 im Ausspruch über die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 500 € aufgehoben; diese Entscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 500 € angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision erweist sich zum Schuld- und Strafausspruch als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Demgegenüber hält die Einziehungsentscheidung materiellrechtlicher Prüfung nicht stand. Diese hat das Landgericht unter Verweis auf § 33 BtMG ge- troffen, weil dem Angeklagten als Lohn für die abgeurteilte Kurierfahrt der Erlass von Drogenschulden in Höhe von 500 € in Aussicht gestellt worden war. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Zunächst ist § 33 BtMG insoweit nicht die richtige Rechtsgrundlage, da diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts die Einziehung von 'Gegen- stände(n), auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ord- nungswidrigkeit nach § 32 bezieht', ermöglicht und mithin eine Ermächti- gungsnorm im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB darstellt. Bei einem auf Grund der Tatbegehung gewährten 'Erlass' von Schulden, mithin einer Aufrech- nung der Forderung aus Betäubungsmittelverkäufen mit dem Kurierlohn, handelt es sich aber nicht um einen Beziehungsgegenstand (Tatobjekt). Das aus der Tat Erlangte ist grundsätzlich nach §§ 73, 73c StGB einzuzie- hen. Hier scheidet eine Wertersatzeinziehung des nicht gegenständlich im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Erlangten in Höhe von 500 € jedoch aus. Der Angeklagte hat nämlich aus der Tat bei genauer die Ge- samtrechtsordnung in den Blick nehmender Betrachtungsweise nichts er- langt. Der Begriff des 'etwas' umfasst die Gesamtheit der materiellen Ver- mögenszuflüsse (sog. 'Bruttoprinzip'), die der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes erzielt. Ist wie hier jedoch der die vermeintlichen Schulden begründende Vertrag gem. § 134 BGB nichtig, weil die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verstießen, da weder der Angeklagte noch der Liefe- rant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, sind dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche erwachsen, von denen der Ange- klagte durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - 2 StR 54/07, BeckRS 2007, 6233)." Dem schließt sich der Senat an. 2 3 4 - 4 - Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 25.05.2021 - 22 KLs - 700 Js 3658/20 - 50/20 5