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Entscheidung

2 StR 174/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290921U2STR174
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290921U2STR174.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 174/21 vom 29. September 2021 in der Jugendstrafsache gegen wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. September 2021 in der Sitzung am 29. September 2021, an denen teilge- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Dr. Grube, Schmidt, Dr. Lutz, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Feb- ruar 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Köln zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen vorsätzlichen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuch- tem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Voll- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision; das zunächst mit einem umfassenden Aufhebungsantrag begründete Rechtsmittel hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. September 2021 im Wege der Teilrücknahme auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der 1 - 4 - Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Strafzumessung. Die Re- visionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg; die weiterge- hende Revision des Angeklagten ist unbegründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts willigten die finanziell über- schuldeten Angeklagten E. und A. sowie der Nichtrevident H. wenige Tage vor der Tat in ein von einer unbekannten Person unterbreitetes An- gebot ein, jeweils gegen Entlohnung einen Geldausgabeautomaten in einer Bank in D. aufzusprengen und den Hintermännern das darin vorgehaltene Bar- geld zu verschaffen. Mit einem von den Hintermännern zur Verfügung gestellten hochmotori- sierten und präparierten Kraftfahrzeug sowie den notwendigen Tatutensilien be- gaben sich die drei Angeklagten am 25. Mai 2020 gegen 01.25 Uhr zur Bank. Der Angeklagte E. und der Nichtrevident H. , die jeweils u.a. mit ei- nem weißen Maleranzug, schwarzen Handschuhen und schwarzer Sturmhaube bekleidet waren, hebelten mit einem kleinen Kuhfuß das Bedienteil des Geldaus- gabeautomaten auf. Nachdem sie das vordere Bedienteil nach oben geklappt hatten und das Innere des Automaten frei lag, leiteten sie durch diese Öffnung ein Gemisch aus brennbarem Gas und Sauerstoff ein. Der Angeklagte und der Nichtrevident verließen den Vorraum der Bank, um dieses Gemisch sodann zur Explosion zu bringen. Unmittelbar nachdem sie die Bank verlassen hatten, löste jedoch im Geldautomaten ein den Angeklagten nicht bekanntes Sicherungssys- tem aus, das den gesamten Vorraum der Bank in weißen Rauch hüllte. Die An- 2 3 - 5 - geklagten erkannten, dass sie wegen vollständig fehlender Sicht die weitere ge- plante Tat nicht mehr fortsetzen konnten und verließen mit den Tatutensilien den Tatort. Kurze Zeit später wurden die observierten Angeklagten festgenommen. II. Revision des Angeklagten E. 1. Das Rechtsmittel ist nach Teilrücknahme wirksam auf den Rechtsfol- genausspruch beschränkt. 2. Die Revision deckt hinsichtlich der Verhängung von Jugendstrafe we- gen schädlicher Neigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; insoweit ist sie unbegründet. 3. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugend- strafe begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen des- halb erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folge der Strafe für die weitere Entwicklung des (Jugend- lichen oder) Heranwachsenden abgewogen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich mit solchen Zumessungserwä- gungen vorgenommen wird, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. September 2019 – 2 StR 156/19, NStZ-RR 2020, 42, 43 und vom 11. November 2020 – 2 StR 321/20, juris Rn. 4, jeweils mwN). 4 5 6 7 - 6 - b) Hieran gemessen halten die Erwägungen der Jugendkammer rechtli- cher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat vorrangig im Erwachsenen- strafrecht maßgebende Strafzumessungsgesichtspunkte wie das Geständnis des Angeklagten, seine bisherige Straffreiheit in Deutschland, die erlittene Unter- suchungshaft sowie die objektiven Tatumstände berücksichtigt. Der Erziehungs- gedanke findet dagegen lediglich insoweit Erwähnung, als die Jugendkammer nicht näher substantiiert ausführt, die erkannte Jugendstrafe von zwei Jahren sei „erforderlich, aber auch […] ausreichend […], um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken“. Diese abschließende, lediglich formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erfor- derlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 JGG nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. September 2019 – 2 StR 156/19 und vom 11. November 2020 – 2 StR 321/20, jeweils aaO). III. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. a) Die Revisionsführerin hält allerdings das Urteil lediglich deshalb für feh- lerhaft, weil die Jugendkammer die Strafaussetzung zur Bewährung unter Außer- achtlassung niederländischer Vorstrafen und dort vollstreckter Untersuchungs- haft, mithin unter rechtsfehlerhafter Anwendung von § 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG begründet habe. 8 9 10 - 7 - Angesichts des Umstandes, dass an die Revisionsbegründung der Staats- anwaltschaft strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Löwe/Rosen- berg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 9 mwN), ist das nach ständiger Recht- sprechung (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106 und vom 26. Januar 2021 – 1 StR 289/20, juris Rn. 89 ff., jeweils mwN) durch Auslegung zu ermittelnde Angriffsziel des Rechtsmittels, trotz des gegenüber der Begründung weitergehenden Antrags, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, nicht „klar ersichtlich“ (vgl. Nr. 156 Abs. 2 Halbsatz 2 RiStBV) auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch gerichtet. Die aus- drückliche Beanstandung der Staatsanwaltschaft, die Ausführungen zur Strafzu- messung würden an sachlich-rechtlichen Mängeln leiden, nimmt ersichtlich allein die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung als rechtsfehlerhaft in den Blick. b) Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Ausset- zung der Jugendstrafe zur Bewährung ist hier indes unwirksam. Die angegriffene Bewährungsentscheidung steht mit dem Strafausspruch in einem untrennbaren Zusammenhang, da sich die Einwendungen der Revision zur Nichtberücksichtigung niederländischer Vorstrafen in gleicher Weise auf die Strafzumessung beziehen. Die Jugendkammer hat insoweit parallele Feststellun- gen getroffen. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie zu Gunsten des Ange- klagten berücksichtigt, dieser sei in Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Er- scheinung getreten und bezüglich der gegen ihn vollstreckten Untersuchungshaft Erstverbüßer. Die Bewährungsentscheidung wurde ebenfalls damit begründet, dass der Angeklagte „in Deutschland erstmals strafrechtlich in Erscheinung ge- treten ist und er sich hier erstmals (…) in Untersuchungshaft befunden hat“. Bei- den Entscheidungen liegen damit im Wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen 11 12 13 - 8 - zugrunde, weshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbständige Prü- fung allein des ausdrücklich angefochtenen Teils nicht möglich wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 34 f. mwN). c) Ein weitergehender – untrennbarer – Zusammenhang mit der Frage der Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG (vgl. auch Senat, Be- schluss vom 12. März 2008 – 2 StR 85/08, BGHR JGG § 21 Abs. 2 Verneinung, fehlerhafte 1) besteht hier nicht. 2. Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staats- anwaltschaft hat Erfolg. a) Wie bereits unter II. 3. ausgeführt begegnet die Bemessung der Jugend- strafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Ausführungen im Urteil be- sorgen lassen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe insgesamt nicht vorrangig am Erziehungsgedanken orientiert hat. Das Urteil weist zum Vorteil des Angeklagten zudem einen Erörterungs- mangel auf, da die Jugendkammer die niederländischen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Eigentumsdelikten nicht zur Feststellung des Umfangs des Erziehungsbedarfs berücksichtigt hat. Dabei müssen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangene verwertbare (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Ja- nuar 2021 ‒ 6 StR 399/20, NStZ 2021, 319 f.) Verurteilungen grundsätzlich sogar mit gleichwertigen tatsächlichen bzw. verfahrens- und materiell-rechtlichen Wir- kungen versehen werden, wie denjenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 5 der Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates der Europä- ischen Union vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitglieds- staaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren, ABlEU L 220, 32, 34; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 14 15 16 17 - 9 - ‒ 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305; BT-Drucks. 16/13673, S. 4 f.; LK-StGB/ Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 155). Die Vorverurteilungen können im Zusam- menhang mit der Persönlichkeit und der Persönlichkeitsentwicklung des Ange- klagten stehen, die in diesen Taten zum Ausdruck kommt. Durch die ausschließ- liche Berücksichtigung der Straffreiheit des Angeklagten in Deutschland hat sich die Jugendkammer den Blick auf einen möglicherweise erheblich umfangreiche- ren Erziehungsbedarf des Angeklagten verstellt. b) Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe und entzieht damit zugleich der Entscheidung über die Ausset- zung zur Bewährung die Grundlage. Diese weist ihrerseits den bezeichneten Er- örterungsmangel auf, da die Jugendkammer die in den Niederlanden gegen den Angeklagten vollstreckte Untersuchungs- und Strafhaft sowie die Vorverurteilun- gen wegen Eigentumsdelikten entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 JGG nicht in ihre Prognoseentscheidung einbezogen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 ‒ 1 StR 802/94, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 29; MüKo- StGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56 Rn. 17). IV. Die Zurückverweisung an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Köln beruht auf § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 107 JGG. Dessen Zuständigkeit reicht zur Erledigung der Sache aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 166/12, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 18 19 - 10 - 2013, 104), nachdem sich das Verfahren nur noch gegen den Heranwachsenden richtet (vgl. auch § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG). Franke Zeng Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 08.02.2021 - 120 KLs 24/20 - 102 Js 19/20