Entscheidung
2 StR 85/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 85/08 vom 12. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 29. Oktober 2007 im Strafausspruch aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hält hingegen der rechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand. 1 Das Landgericht hat zur Festsetzung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ausgeführt: "Zur Vermeidung von weiteren Straftaten durch den Angeklagten kann eine Einheitsjugendstrafe, welche noch zur Be- währung ausgesetzt werden könnte, nicht verhängt werden", (UA S. 19). Zwar könnte den hieran anschließenden Ausführungen unter Umständen entnommen werden, dass erzieherische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Vermutun- gen über die voraussichtliche Vollstreckungsdauer die Zumessungsentschei- dung des Landgerichts geleitet haben. Aufgrund der zitierten Ausführung ist 2 - 3 - aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Landgericht sich bei der Fest- setzung der Höhe der Jugendstrafe maßgeblich auch von der Überlegung hat leiten lassen, dass es eine Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein ausschließen wollte. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Straf- zumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht ver- mischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23). Das gilt auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht. Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe ge- mäß § 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 JGG zu trennen, denn sie beur- teilen sich nach unterschiedlichen Kriterien. Auch im vorliegenden Fall war da- her zunächst die Strafhöhe unabhängig von Überlegungen zur möglichen Strafaussetzung und zur möglichen Anrechnung von Untersuchungshaft festzu- setzen. In einem weiteren Schritt wäre dann, wenn die formellen Vorausset- - 4 - zungen des § 21 JGG gegeben waren, über eine Strafaussetzung zur Bewäh- rung zu befinden gewesen. Die verhängte Strafe mit dem Ziel zu erhöhen, schon die Prüfung einer Strafaussetzung von vornherein auszuschließen, war rechtsfehlerhaft; hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung. RiBGH Rothfuß ist aufgrund Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Roggenbuck Appl Schmitt