Leitsatz
I ZR 83/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220921UIZR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220921UIZR83.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 83/20 Verkündet am: 22. September 2021 Brauer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Uli-Stein-Cartoon GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1 Fd; UrhG § 19a, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 99; ZPO § 264 Nr. 2 und 3 a) Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zu- gänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentli- chen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands. b) Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechts- streit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält. c) Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unter- werfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfest- stellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht da- hin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 1. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich- ter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Rich- terin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge- richts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 1. April 2020 unter Zurückwei- sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 59,80 € gerichteten Antrags zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 17. Zivilkammer - vom 26. März 2019 zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläge- rin 16% und der Beklagte 84% zu tragen. Die Kosten der Rechts- mittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist Lizenznehmerin hinsichtlich sämtlicher Cartoons des Künstlers Uli Stein. Über den genauen Inhalt der Nutzungsrechte herrscht zwi- schen den Parteien Streit. Beklagter ist das Land Baden-Württemberg. Im Dezember 2017 stellte die Klägerin fest, dass auf der Homepage des Albert-Schweitzer-Gymnasiums in Crailsheim der nachfolgend abgebildete Car- toon von Uli Stein (Anlage K 1) verwendet wurde. Verantwortlich für die Gestaltung des Internetauftritts war ein in den Diensten des beklagten Landes stehender, an der Schule tätiger und inzwi- schen pensionierter Lehrer. Mit an das Kultusministerium des beklagten Landes gerichtetem An- waltsschreiben vom 22. Dezember 2017 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, wel- che das beklagte Land als denjenigen auswies, der die Unterlassungserklärung abgeben sollte. Der Cartoon wurde im Januar 2018 von der Homepage der Schule entfernt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 übersandte der stellvertre- 1 2 3 4 - 4 - tende Schulleiter der Schule in Vertretung des erkrankten Schulleiters eine Un- terlassungserklärung, bei der die im Entwurf enthaltene Angabe "Das Land Ba- den-Württemberg, vertr. d. d. Ministerien für Kultus, Jugend u. Sport" durchge- strichen und handschriftlich durch "Das Albert-Schweitzer-Gymnasium…, ver- treten durch den Schulleiter… (Erklärender)" ersetzt worden war. Die Klägerin wies diese Unterlassungserklärung sowie eine nachfolgende Unterlassungser- klärung vom 2. Februar 2018, die den Schulleiter des Gymnasiums als Erklä- renden auswies, als unzureichend zurück. Die Klägerin hat zunächst beantragt, das beklagte Land 1. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den in Anlage K 1 abgebildeten Cartoon von Uli Stein öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am 22. Dezember 2017 un- ter http://www.asg.sha.schule-bw.de/frhs2005.htm; 2. zu verurteilen, an die Klägerin Teil-Schadensersatz in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.239,40 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 ließ das beklagte Land erklären, die vom stellvertretenden Schulleiter abgegebene Unterlassungserklärung sei im Namen des Landes abgegeben worden. Daraufhin erklärte die Klägerin den Unterlassungsantrag für in der Hauptsache erledigt, erhielt für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sei, den Unterlassungsantrag jedoch hilfsweise aufrecht. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat den auf den Unterlassungsantrag bezogenen Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache abgewie- sen, dem Unterlassungshilfsantrag stattgegeben und Schadensersatz in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen sowie die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten zugesprochen. 5 6 7 - 5 - Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der für eine Urheberrechtsverletzung geschuldete Schadensersatz 960 € beträgt. Das Berufungsgericht hat Scha- densersatz in Höhe des unstreitig gestellten Betrags von 960 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten nur in Höhe von 805,20 € zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen, soweit es den Unterlassungsantrag und den Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsan- trags, hilfsweise ihren Unterlassungsantrag, weiter und begehrt die Verurteilung zur Zahlung weiterer 434,20 € an außergerichtlichen Kosten. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet und den auf Ersatz außergerichtlicher Kosten gerichteten Zahlungsantrag nur in Höhe von 805,20 € als begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Zwar seien die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin am urhe- berrechtlich schutzfähigen Cartoon durch die von einem im Dienst des Beklag- ten stehenden Lehrers bewirkte öffentliche Zugänglichmachung auf der Schul- homepage verletzt worden, wofür der Beklagte einzustehen habe. Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr sei jedoch durch die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ausgeräumt worden, so dass der Unterlassungsanspruch erloschen sei. Die aufgrund der Unterlas- sungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsantrags festzustellende Erledi- gung der Hauptsache könne das Berufungsgericht allerdings nicht ausspre- 8 9 10 11 - 6 - chen, weil das Landgericht diesen Feststellungsantrag als unbegründet abge- wiesen und die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt habe. Vorgerichtliche Abmahnkosten schulde der Beklagte nur in Höhe von 805,20 €. B. Die Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Revision ist auch insoweit zulässig, als mit ihr eine Entscheidung über den Erledigungsfest- stellungsantrag begehrt wird (dazu nachfolgend B I). Insoweit ist die Revision allerdings unbegründet (dazu nachfolgend B II). Die Revision ist begründet, so- weit die Klägerin den Unterlassungsantrag und ihren auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 59,80 € gerichteten Antrag weiterverfolgt (dazu nachfolgend B III und IV). I. Die Revision ist auch insoweit zulässig, als mit ihr eine Entscheidung über den Erledigungsfeststellungsantrag begehrt wird. 1. Eine Eingrenzung der Zulassung der Revision muss zweifelsfrei erfol- gen, um dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit zu genügen. Danach muss für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein, welches Rechtsmittel für sie in Be- tracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 11 = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen, mwN). 2. Im Streitfall kommt im Entscheidungssatz des Berufungsurteils, die Revision werde für die Klägerin insoweit zugelassen, als durch das Berufungs- urteil der Unterlassungsantrag und der Antrag auf Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen werde, nicht hinreichend deutlich zum Aus- druck, dass das Berufungsgericht die Revision unter Ausgrenzung des Erledi- gungsfeststellungsteils nur beschränkt auf die Entscheidung über den Unterlas- sungshilfsantrag zulassen wollte. Die Revision ist deshalb auch insoweit zuläs- 12 13 14 15 16 - 7 - sig, als mit ihr eine Entscheidung über den Erledigungsfeststellungsantrag be- gehrt wird. II. Die Revision ist, soweit mit ihr eine Entscheidung über den Erledi- gungsfeststellungsantrag begehrt wird, allerdings unbegründet. Das Berufungs- gericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Antrag durch das Landgericht rechtskräftig abgewiesen wurde und daher mangels Anschlussberufung der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht zur Entscheidung angefallen ist. 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass im Falle der Abweisung des Hauptantrags und Zuerkennung des Hilfsantrags durch das erstinstanzliche Gericht bei Einlegung der Berufung durch den Be- klagten der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung anfällt und der Kläger eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptantrag nur dadurch erreichen kann, dass er Berufung oder Anschlussberufung einlegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, GRUR 1994, 849, 850 [juris Rn. 26] = WRP 1994, 733 - Fortsetzungsverbot, insoweit in BGHZ 126, 368 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 278/02, juris Rn. 8; zur entsprechenden Konstellation in der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, NJW 1996, 1749, 1750 [juris Rn. 20], inso- weit nicht in BGHZ 132, 96 abgedruckt). 2. Im Streitfall hat die Klägerin gegen die durch das Landgericht ausge- sprochene Abweisung des Hauptantrags, hinsichtlich des Unterlassungsantrags die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, weder Beru- fung noch Anschlussberufung eingelegt. Diese Entscheidung hat damit Rechts- kraft erlangt und ist in der Berufungsinstanz nicht zur Entscheidung angefallen. a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Streitfall sei ebenso zu behandeln wie die Situation, in der nach einer dem Hauptantrag stattgebenden Entscheidung der Vorinstanz im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels durch 17 18 19 20 - 8 - den Beklagten auch ein Hilfsantrag bei dem Rechtsmittelgericht anfalle, ohne dass in Bezug auf den Hilfsantrag ein Rechtsmittel des Klägers erforderlich sei. Zwar trifft es zu, dass das Rechtsmittelgericht auch über einen Hilfsan- trag entscheiden muss, wenn es den von der Vorinstanz zugesprochenen Hauptantrag auf die Berufung des Beklagten abweist, ohne dass es hierfür eines Rechtsmittels des vorinstanzlich erfolgreichen Klägers bedürfte (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 41, 38, 39 f. [juris Rn. 35]; BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519 [juris Rn. 23]; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 18 = WRP 2013, 1473 - Baumann I; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19, juris Rn. 23). Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag vom Vorgericht nicht getroffen worden ist, so dass der Kläger mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen konnte, zugleich aber die durch die Entscheidung über den Hauptan- trag eingetretene Erledigung des Hilfsantrags durch die Einlegung des Rechts- mittels der unterlegenen Partei wieder in Frage gestellt wird (vgl. BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]). Durch die Abweisung des Hauptantrags ist erstmals die Be- dingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten. Hat aber - wie im Streitfall - die Vorinstanz sowohl (abschlägig) über den Hauptantrag als auch (zusprechend) über den Hilfsantrag entschieden, ist der Kläger durch die Abweisung des Hauptantrags beschwert und tritt, wenn er kein Rechtsmittel einlegt, insoweit Rechtskraft ein (vgl. BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]). Dieser sachliche Unterschied steht einer Gleichbehandlung beider Konstellationen entgegen. b) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der auf Fest- stellung der Erledigung des Unterlassungsantrags gerichtete Hauptantrag der Klägerin gehe nicht über die vom Landgericht auf den Hilfsantrag ausgespro- chene Verurteilung zur Unterlassung hinaus. 21 22 23 - 9 - In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass der erstinstanzlich erfolgreiche Kläger keine Anschlussberufung einlegen muss, sofern er mit dem in der Rechtsmittelinstanz geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen möchte. So verhält es sich etwa, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrunds statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung einen anderen Gegenstand fordert, sofern er damit nicht mehr verlangt, als ihm erstinstanzlich zuerkannt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669 Rn. 9 f.; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 4/14, GRUR 2015, 1108 Rn. 27 f. = WRP 2015, 1367 - Green-IT; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 29). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die Klägerin hat nicht nach erstinstanzlich erfolgreichem Unterlassungsantrag in der Beru- fungsinstanz - wie als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287 f. [juris Rn. 19] = WRP 2002, 94; Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8) - den Unterlassungsantrag für in der Hauptsache erledigt erklärt. Vielmehr ist auf die erstinstanzlich erfolgte Erledigungserklärung der Klägerin ein den Erledigungs- feststellungsantrag abweisendes Urteil des Landgerichts ergangen. Der Kläge- rin ist der Feststellungsanspruch mithin aberkannt worden. Eine solche Ent- scheidung erwächst in Rechtskraft, sofern der durch sie beschwerte Kläger kein Rechtsmittel einlegt. Dieser Umstand kennzeichnet den Unterschied zur von der Revision herangezogenen Konstellation, in der der Rechtskraft des vom Erstgericht zuerkannten, vom Kläger sodann in der Berufungsinstanz für in der Hauptsache erledigt erklärten Antrags das von der Beklagtenseite eingelegte Rechtsmittel entgegensteht. Die unterschiedliche Behandlung dieser Konstella- tionen bedeutet entgegen der Ansicht der Revision keinen Wertungswider- spruch, sondern trägt den jeweiligen Unterschieden der prozessualen Situation Rechnung. 24 25 - 10 - III. Die zulässige Revision ist begründet, soweit die Klägerin den Unter- lassungsantrag weiterverfolgt. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Unter- lassungsanspruch sei unbegründet, und hierzu ausgeführt: Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr er- strecke sich lediglich auf den Internetauftritt der konkret betroffenen Schule, nicht jedoch - wie das Landgericht angenommen habe - auch auf Homepages anderer Schulen des Beklagten. Der Cartoon sei bei der Erstellung der Schul- homepage im Rahmen einer von einem Lehrer begründeten und geleiteten Informatik-Multimedia-Arbeitsgemeinschaft des Albert-Schweitzer-Gymnasiums öffentlich zugänglich gemacht worden. Dieses Schulprojekt diene nicht der Vermittlung von Lerninhalten, die nach den Bildungsplänen des Beklagten vor- geschrieben seien. Zudem hätten die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in Ba- den-Württemberg jeweils eigene, individuell gestaltete Internetauftritte, die nicht zentral und landesweit vom Kultusministerium gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe. Zu be- rücksichtigen sei auch, dass der Gegenstand des Cartoons nicht ein unmittelbar schulisches Thema sei, denn er zeige zwei Erwachsene und beschäftige sich humoristisch mit dem Unverständnis des erwachsenen Kaufinteressenten für die digitale Welt. Die hinsichtlich einer öffentlichen Zugänglichmachung des Cartoons im Bereich des Albert-Schweitzer-Gymnasiums begründete Wiederholungsgefahr sei durch die vom stellvertretenen Schulleiter abgegebene Unterlassungserklä- rung in Verbindung mit der im Verlauf des Rechtsstreits erfolgten Klarstellung des Beklagten ausgeräumt worden. Zunächst sei nicht hinreichend eindeutig gewesen, dass die Unterlassungserklärung für das beklagte Land habe abge- geben werden sollen, weil auch eine Erklärung für den kommunalen Schulträ- ger in Betracht gekommen sei. Diese Zweifel seien jedoch durch die Erklärun- gen des Beklagten im Prozess beseitigt worden, die Unterlassungserklärung sei 26 27 28 29 - 11 - auf ausdrückliche Weisung der Schulbehörde im Namen des beklagten Landes abgegeben worden. Diese im Prozess erfolgte Klarstellung dürfe bei der Ausle- gung der Unterlassungserklärung berücksichtigt werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand. 2. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts als ihr günstig hin, die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin am urheberrecht- lich schutzfähigen Cartoon seien durch die von einem im Dienst des Beklagten stehenden Lehrer täterschaftlich bewirkte öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG auf der Schulhomepage entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt worden, wofür der Beklagte nach § 99 UrhG einzustehen habe. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zur Störerhaftung eines Bun- deslandes für Urheberrechtsverstöße im schulischen Bereich vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II). 3. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - zu Un- recht angenommen, die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederho- lungsgefahr erstrecke sich lediglich auf den Internetauftritt der konkret betroffe- nen Schule, nicht jedoch - wie das Landgericht angenommen habe - auch auf Homepages anderer Schulen des Beklagten. a) Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederho- lungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 30 - Fischdosendeckel; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 42 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswer- 30 31 32 33 - 12 - bung im Internet; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 38 = WRP 2016, 454 - Smartphone- werbung). Die Beurteilung, ob und inwieweit Wiederholungsgefahr entstanden ist und fortbesteht, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur und im Revisionsverfah- ren nur beschränkt, nämlich darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517 [juris Rn. 23] = WRP 1994, 506 - Auskunft über Notdienste, mwN; Teplitzky/Kessen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 6 Rn. 2; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbspro- zess, 8. Aufl., Kap. 1 Rn. 6). b) Im Streitfall hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die begangene Verletzungshandlung begründe Wiederholungsgefahr nur für die im Streitfall betroffene Schule, nicht jedoch für sämtliche anderen Schulen des Beklagten, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil ihr eine erfahrungswidrige und unvollständige Würdigung der tatsächlichen Umstände des Falles zugrunde liegt. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenom- men, dass im Streitfall für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Frage zu prüfen ist, ob die an der konkret betroffenen Schule vorgenommene Verlet- zungshandlung die Annahme rechtfertigt, es werde auch auf Homepages ande- rer Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten zur Nutzungsrechte der Klägerin verletzenden öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Cartoons kommen. Die Frage, ob darüber hinaus ressortübergreifend für die gesamte Landesverwaltung eine Wiederholungsge- fahr besteht, durfte das Berufungsgericht schon deshalb außer Betracht lassen, weil nach den Entscheidungsgründen des den Unterlassungsantrag zuspre- 34 35 36 - 13 - chenden landgerichtlichen Urteils die Reichweite des Unterlassungsgebots auf die Schulen der Beklagten beschränkt war und die Klägerin hiergegen keine Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Abgesehen davon liegt die Annahme einer solchen über den schulischen Bereich hinausgehenden Wie- derholungsgefahr auch fern. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Grundsatz der Haftung des Beklagten für an seinen Schulen be- gangene Urheberrechtsverletzungen nach § 99 UrhG nicht ergibt, dass die an einer Schule begangene Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr für sämt- liche Schulen begründet. § 99 UrhG besagt nichts dazu, wie weit ein Unterlas- sungsanspruch reicht. bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Umstand, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg je- weils eigene, individuell gestaltete Internetauftritte betrieben, die nicht zentral und landesweit vom Kultusministerium gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe, spreche gegen die Annahme, es bestehe Wiederholungsgefahr auch für andere Schulen im Verwaltungsbereich der Beklagten. Diese Annahme ist erfahrungswidrig. Wenn es - wie vom Berufungsge- richt festgestellt - zutrifft, dass es im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten an einheitlichen Rahmenbedingungen fehlt, so folgt daraus, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer Internet- auftritte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten verwal- tungstechnisch nicht sichergestellt ist. Dann aber schließt dieser Umstand nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen aus, sondern ist gerade aufgrund dieses Umstands mit weiteren Verletzungshand- lungen an anderen Schulen zu rechnen. 37 38 39 - 14 - cc) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, die als Schulprojekt im Zuge der Erstellung der Schulhomepage von einem Lehrer ins Leben geru- fene Informatik-Multimedia AG diene nicht der Vermittlung von Lerninhalten, die nach den Bildungsplänen des Beklagten vorgeschrieben seien, auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr für alle Schulen des Beklagten geschlossen hat, ist seine Würdigung unerheblich. Denn im weiteren Zusammenhang stellt das Be- rufungsgericht fest, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen des Beklagten über eigene, individuell gestaltete Internetauftritte verfügten. Selbst wenn also die Erstellung einer Schulhomepage nicht Gegenstand der Bildungspläne ist, handelt es sich bei schulischen Internetauftritten um ein praktisch ubiquitäres Phänomen, weshalb mit dem erneuten Vorkommen der beanstandeten Verlet- zungshandlung zu rechnen ist. dd) Erfahrungswidrig und in tatsächlicher Hinsicht verengend ist die An- nahme des Berufungsgerichts, gegen eine auch andere Schulen betreffende Wiederholungsgefahr spreche der Umstand, dass Gegenstand des Cartoons nicht ein unmittelbar schulisches Thema sei, weil zwei Erwachsene - ein Kaufinteressent und ein Verkäufer - gezeigt würden, und sich der Cartoon hu- moristisch mit dem Unverständnis des erwachsenen Kaufinteressenten für die digitale Welt befasse. Hierbei lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass der Cartoon zur Illustration und Auflockerung eines schulischen Internetauftritts verwendet wor- den ist und sein Gegenstand - die humoristische Auseinandersetzung mit den Herausforderungen der digitalen Welt - einen unmittelbaren Bezug zum be- troffenen Medium und seinen Nutzern, den erwachsenen und jugendlichen Schulangehörigen, aufweist. Es liegt - wie das Landgericht zutreffend ange- nommen hat - nahe, dass andere Schulen zur ansprechenden Gestaltung ihrer Internetauftritte in gleicher Weise verfahren. Diese Einschätzung wird durch den - vom Berufungsgericht gleichfalls erfahrungswidrig nicht für erheblich gehalte- nen - Umstand bestätigt, dass für den Beklagten im Fall der Veröffentlichung 40 41 42 - 15 - eines anderen Cartoons von Uli Stein auf der Homepage einer anderen Schule eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Den von der Klägerin ebenfalls angeführten Fall der Veröffentlichung ei- nes Cartoons von Uli Stein auf einer schulischen Homepage, der den Gegen- stand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bildet (OLG Düs- seldorf, Urteil vom 2. Mai 2019 - I-20 U 24/18, nicht veröffentlicht), durfte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht - wie geschehen - außer Acht lassen, auch wenn er sich nicht im territorialen Bereich des Beklag- ten, sondern im Bereich der Schulverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ereignete. Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Erwartung, dass in anderen Schulen (auch) im Verwaltungsbereich der Beklagten in der im Streitfall bean- standeten Weise verfahren wird. IV. Die zulässige Revision ist schließlich auch begründet, soweit die Klä- gerin ihren auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 59,80 € gerichteten Antrag weiterverfolgt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorgerichtliche Abmahnkosten schulde der Beklagte nur in Höhe von 805,20 €. Die Abmahnung sei wirksam und berechtigt. Ihr Gegenstandswert belaufe sich jedoch hinsichtlich des Unter- lassungsanspruchs nur auf 10.000 €, so dass der Gebührenberechnung unter Berücksichtigung des in der Abmahnung ebenfalls erhobenen Auskunftsan- spruchs ein Gegenstandswert von bis zu 13.000 € zugrunde zu legen sei. Zwar sei der wirtschaftliche Wert des Cartoons hoch einzustufen, weil Uli Stein einer der bekanntesten deutschen Cartoonisten sei. Andererseits sei die Homepage eines Gymnasiums nur für einen begrenzten Personenkreis von Interesse. Im Streitfall sei ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt worden. Der Angriffsfak- tor sei auch deshalb gemindert, weil sich der mit der Abmahnung verfolgte Un- terlassungsanspruch auf die konkrete Schule beschränkt habe. Diese Beurtei- lung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht vollständig stand. 43 44 45 - 16 - 2. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts als für sie günstig hin, der Beklagte hafte für die berechtigte Abmahnung, deren Gegen- standswert keiner Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG unterliege, ge- mäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 GG. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 3. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass der Gegenstandswert der Abmahnung mit Blick auf den Unterlassungsanspruch vom Berufungsgericht zu niedrig veranschlagt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Gebührenberechnung allerdings nicht ein Gegenstandswert bis 35.000 €, son- dern nur bis 16.000 € nach Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung zugrunde zu legen, so dass sich der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten auf weitere 59,80 € beläuft. a) Der für die Bestimmung des Gegenstandswerts des Unterlassungsan- spruchs maßgebliche Angriffsfaktor (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 34 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN) wird im Streitfall von dem Umstand geprägt, dass die Verletzungshandlung eine Wie- derholungsgefahr nicht nur für die konkret betroffene Schule, sondern für alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des Beklagten ausgelöst hat, und findet im Betrag von 15.000 € angemessenen Ausdruck (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2017, 814, 816 [juris Rn. 40]). Hinzu kommt der 1.000 € nicht überstei- gende Wert des Auskunftsanspruchs, so dass für die Gebührenberechnung die Wertstufe bis 16.000 € maßgeblich ist. b) Der Höhe nach ergibt sich eine Abmahnkostenforderung von 845 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20 €, insgesamt mithin 865 €, von denen das Berufungsgericht bereits 805,20 € zugesprochen hat, so dass sich ein Restbetrag von 59,80 € ergibt 46 47 48 49 - 17 - C. Danach ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechts- mittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin hinsicht- lich des Unterlassungsantrags und des auf Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe weiterer 59,80 € gerichteten Antrags zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei An- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 99 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG. Der Anspruch auf Zahlung restlicher Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 GG. Daher ist im Umfang der Aufhebung das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. I. Der Senat kann auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festge- stellten Sachverhalts selbst beurteilen, dass die durch die im Streitfall bean- standete Verletzungshandlung ausgelöste Wiederholungsgefahr sich auf sämt- liche öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des Beklagten bezieht (dazu Rn. 32). II. Mangels hinreichender Unterwerfungserklärung besteht die Wiederho- lungsgefahr fort. 1. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts erstreckt sich die im Namen des Beklagten abgegebene Un- terwerfungserklärung auf die öffentliche Zugänglichmachung des Cartoons im Bereich des konkret betroffenen Albert-Schweitzer-Gymnasiums, nicht aber auf andere Schulen im Verwaltungsbereich des Beklagten, so dass insoweit die Wiederholungsgefahr fortbesteht. 2. Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung des Revisionsbeklagten kann aus dem Umstand, dass die Klägerin mit Blick auf die im Namen des Beklagten abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechts- 50 51 52 53 54 - 18 - streit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs für in der Hauptsache erledigt erklärt hat, nicht geschlossen werden, dass die Klägerin auf die Geltendma- chung des Unterlassungsanspruchs verzichtet oder sich die Parteien über das Entfallen des Unterlassungsanspruchs geeinigt hätten. Der Erledigungserklärung der Klägerin kann bei sachgerechter Ausle- gung nicht der Wille entnommen werden, sie hätte die im Namen des Beklagten abgegebene Unterwerfungserklärung als ausreichend akzeptiert, so dass die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Klägerin hat dadurch, dass sie hilfswei- se - also für den Fall, dass der Anspruch auf Feststellung der Erledigung nicht begründet ist - den Unterlassungsanspruch aufrechterhalten hat, zum Ausdruck gebracht, an der Verfolgung dieses Anspruchs festhalten zu wollen. Die An- nahme eines Verzichts auf den Anspruch widerspräche dem Wortlaut und ein- deutigen Sinn der Erklärung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1978 - I ZR 96/76, WM 1979, 59, 61 [juris Rn. 54]). 55 - 19 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2019 - 17 O 343/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2020 - 4 U 168/19 - 56