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Entscheidung

3 StR 265/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR265
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR265.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 265/21 vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 9. Februar 2021 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen sowie des Be- sitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist; b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abge- sehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betäubungsmittelde- likten verurteilt hat, bedarf der Schuldspruch der Korrektur zu seinen Gunsten (§ 349 Abs. 4 StPO). a) Die Strafkammer hat den Angeklagten zum einen rechtsfehlerfrei des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG für schul- dig befunden, weil er in seiner Wohnung mindestens fünf Gramm Cannabis zum Eigenkonsum verwahrte. Zum anderen hat sie festgestellt, dass er einem Mitbe- wohner gestattete, in seiner Wohnung in einem "Growzelt" eine Cannabispflanze großzuziehen, um das so gewonnene Cannabis später gewinnbringend zu ver- kaufen, und ihm hierfür das Schlafzimmer zur Nutzung überließ. Insofern ist das Landgericht von einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Zwar hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- 1 2 3 - 4 - täubungsmitteln strafbar gemacht, weil er nicht lediglich die Aufzucht der Canna- bispflanze in seiner Wohnung durch einen Bekannten, den er aufgenommen hatte, duldete, sondern durch die ausdrückliche Gestattung und das Zurverfü- gungstellen eines Zimmers zum Aufstellen des "Growzeltes" eine aktive Unter- stützungsleistung erbrachte (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2017 - 5 StR 106/17, NStZ-RR 2017, 219, 220; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83 Rn. 7; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 2 Rn. 29, Teil 4 Rn. 244; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 86). Die dadurch tatbestandlich ebenfalls verwirklichte Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln geht indes in der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18, NStZ 2019, 414 Rn. 14; vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18, NStZ 2019, 82; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 2 Rn. 91; Weber/Korn- probst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 121). Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln hat daher zu ent- fallen. Soweit die Strafkammer von Tateinheit zwischen dem Besitz von Betäu- bungsmitteln zum Eigenkonsum und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln ausgegangen ist, liegt jedenfalls keine Beschwer des Angeklagten vor. b) Der Einzelstrafausspruch für diese Tat und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleiben von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verringert sich durch ihre andere konkurrenz- rechtliche Beurteilung nicht. Es ist daher auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffendem Schuldspruch eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. 2. Hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung gilt Folgendes: Dadurch, dass die Strafkammer entgegen § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO dem von der Neben- und Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nur dem 4 5 - 5 - Grunde nach stattgegeben hat, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Der Adhäsionsausspruch ist allerdings, weil die Zuerkennung eines Schmerzensgel- des beantragt worden war, im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird. Diesen Aus- spruch kann der Senat selbst nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 - 3 StR 225/19, juris Rn. 2; vom 7. Juli 2017 - 4 StR 44/17, juris Rn. 7; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 643/15, juris Rn. 2). - 6 - 3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen zu belasten. Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 09.02.2021 - 22 KLs - 700 Js 1942/20 - 33/20 6 7