OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 179/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR179
2mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR179.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/21 vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 2021 einstimmig be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklag- ten N. beschlagnahmten Bargelds von 7.000,00 € angeordnet und diese Ent- scheidung ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt. Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Herkunft des Einziehungsgegenstandes aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuord- nung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammen- hangs nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, NStZ-RR 2021, 104 mwN). So liegt der Fall hier: Angesichts der desolaten finanziellen Situation des Angeklagten hat es die Strafkam- mer ohne Rechtsfehler für erwiesen erachtet, dass der eingezogene Geldbetrag aus Straftaten herrührte; nach Beweisaufnahme offengeblieben ist lediglich, ob der Ange- klagte ihn aus den urteilsgegenständlichen oder aus anderen rechtswidrigen Taten erlangte. Soweit die Strafkammer dagegen in den Urteilsgründen von dieser rechtlichen Würdigung abgerückt ist und angenommen hat, die Einziehung des Bargelds sei auf § 73 Abs.1 StGB zu stützen, weil die Unklarheit dessen konkreter Herkunft die Unan- wendbarkeit des § 73a Abs. 1 StGB zur Folge habe, begegnet diese, das Subsidiari- tätsverhältnis zwischen § 73 StGB und § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9, jew. mwN) umkehrende Begründung aus den oben genannten Erwägungen rechtlichen Be- denken. Denn die Herkunft des Geldes aus urteilsgegenständlichen Taten war gerade nicht feststellbar. Darüber hinaus war dies nicht einmal naheliegend, weil die festge- stellte gemeinschaftliche Betreuung dreier Marihuanaplantagen bislang ersichtlich nicht zur Vornahme von Umsatzgeschäften geführt hatte, was die individualisierten - 3 - Anbauvorgänge und -mengen betrifft, derentwegen der Angeklagte N. verurteilt worden ist. Berg Riʽin BGH Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Berg Paul Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Mainz, 28.10.2020 - 3 KLs 3300 Js 19935/19