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Entscheidung

V ZB 49/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070921BVZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070921BVZB49.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/21 vom 7. September 2021 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ der Klägerin gegen den Be- schluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Gegen Beschlüsse eines Beschwerdegerichts findet nicht das Rechts- mittel der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (BGH, Be- schluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16). Die Rechtsbeschwerde ist daher auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwer- fen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin wird auf Folgendes hingewiesen: Die vorste- hend ausgeführte Rechtslage ist der Beschwerdeführerin aus einer Vielzahl von Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (hier sind über 1.000 Verfahren registriert) bekannt. Auch der V. Zivilsenat wird daher in Zukunft vergleichbare offensichtlich unzulässige, substanzlose oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht mehr be- scheiden. 1 2 - 3 - Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruch- nahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16; Beschluss vom 2. November 2017 - I ZB 14/16, juris; Beschluss vom 6. Juni 2018 - EnZB 9/18, juris; jeweils die Beschwerdeführerin in dieser Sache betreffend). Stresemann Brückner Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 14.07.2021 - 18 W 27/21 - 3