Entscheidung
EnZB 9/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060618BENZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060618BENZB9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZB 9/18 vom 6. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die in eine Rechtsbeschwerde umzudeutende "Revision" der Klä- gerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Celle vom 16. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Gegen Beschlüsse eines Beschwerdegerichts findet nicht das Rechtsmittel der Revision (vgl. § 542 Abs. 1 ZPO), sondern nur das Rechtsmit- tel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbe- schwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend ge- macht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müs- sen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16). Die Rechtsbe- schwerde ist daher auf Kosten der Rechtsmittelführerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsmittelführerin wird auf Folgendes hingewiesen: Die vorste- hend ausgeführte Rechtslage ist der Rechtsmittelführerin aus einer Vielzahl von Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bekannt. Der Kartellsenat wird daher in Zukunft vergleichbare offensichtlich unzulässige, substanzlose oder rechts- missbräuchliche Eingaben nicht mehr verbescheiden. Der Senat muss es nicht 1 2 - 3 - hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16; Beschluss vom 2. November 2017 - I ZB 14/16; jeweils mwN). Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 06.12.2017 - 10 O 27/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2018 - 13 W 9/18 -