Entscheidung
III ZB 7/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180821BIIIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180821BIIIZB7.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/21 vom 18. August 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 18. August 2021 durch den Richter Dr. Herr als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 20. Mai 2021 (Kassenzeichen ) wird zurückgewie- sen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Durch Beschluss vom 29. April 2021 hat der Senat die "Rechtsbe- schwerde" der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2021 als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf- erlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. Mai 2021 ist von der Beklagten gemäß KV-Nr. 1826 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hiernach eine Festgebühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihr als Erinnerung auszulegender "Widerspruch" vom 5. Juli 2021. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinne- rung nicht abgeholfen. 2. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof ge- mäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Be- schluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zuläs- sig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 1 2 - 3 - GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorange- gangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenan- satz hier entspricht den angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dr. Herr Vorinstanzen: AG Stockach, Entscheidung vom 17.12.2020 - 1 C 211/19 - LG Konstanz, Entscheidung vom 28.01.2021 - B 62 T 9/21 - 3