Entscheidung
III ZB 7/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100521BIIIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100521BIIIZB7.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 7/21 vom 10. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2021 durch den Rich- ter Tombrink als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 14. April 2021 (Kassenzeichen 780021115820) wird zurückgewie- sen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtli- che Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Durch Beschluss vom 1. April 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28. Janu- ar 2021 als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdever- fahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 14. April 2021 ist von der Beklagten gemäß KV-Nr. 1826 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hiernach eine Festge- bühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. 2. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof ge- mäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und de- ren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kosten- ansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht da- 1 2 - 3 - zu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kos- tenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrundeliegen- den Kostenansatz erhebt die indessen Beklagte nicht. Dieser entspricht auch den angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Tombrink Vorinstanzen: AG Stockach, Entscheidung vom 17.12.2020 - 1 C 211/19 - LG Konstanz, Entscheidung vom 28.01.2021 - B 62 T 9/21 - 3