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Entscheidung

6 StR 307/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270721B6STR307
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270721B6STR307.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 307/21 vom 27. Juli 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2021 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 2. November 2020 a) hinsichtlich des Angeklagten K. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt unterblieben ist; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen; b) hinsichtlich des Angeklagten L. aa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Ta- terträgen aufgehoben; dieser entfällt, bb) im Adhäsionsausspruch (1) dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Oktober 2020 zu zahlen sind, (2) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin fest- gestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung ab- gesehen, - 3 - c) hinsichtlich der Angeklagten G. im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; dieser ent- fällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tra- gen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten G. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls- und Raubdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen ange- ordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Landge- richt nicht geprüft hat, ob gegen den Angeklagten K. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist, obwohl auf der Grundlage der Feststellungen hierzu Anlass bestanden hätte. Danach liegt beim Angeklag- ten, der seit seinem 16. Lebensjahr Cannabis konsumiert, eine Betäubungsmit- telabhängigkeit vor. Dann ist aber in der Regel ein Hang im Sinne von § 64 StGB gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 6 StR 90/21). Die Taten hat 1 2 - 4 - der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe ferner verübt, um seinen Drogen- konsum zu finanzieren. Dies genügt für die Annahme des sogenannten sympto- matischen Zusammenhangs (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Au- gust 2019 – 4 StR 330/19 Rn. 14 f. mwN). Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Hinzuziehung eines Sachver- ständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. 2. Die gegen die Angeklagten L. und G. gemäß § 73 Abs. 1, § 73c StGB, § 2 Abs. 2 JGG angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträ- gen ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren diese Angeklagten an den Taten ausschließlich als Fahrer der Fluchtfahrzeuge beteiligt. Sie transpor- tierten die Beute gemeinsam mit den anderen Tatbeteiligten und leiteten sie auch nicht weiter. Für diese Unterstützungshandlungen erhielten sie „Spritgeld“, aber keinen Beuteanteil. Damit fehlte ihnen die erforderliche faktische Mitverfügungs- macht über das durch die Tat Erlangte. Da die Strafkammer keine Feststellungen zur Höhe des „Spritgeldes“ treffen konnte, kommt mangels Schätzgrundlage auch insoweit eine Einziehung nicht in Betracht, so dass die Anordnungen ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen haben. 3. Der Adhäsionsausspruch bedarf im Hinblick auf den Beginn des Zins- laufs aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Grün- den der Änderung. 4. Der Feststellungsanspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten L. für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin war aufzuhe- 3 4 5 6 7 - 5 - ben, weil die Strafkammer den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzens- geldes nicht beachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 6 StR 325/20). Der Senat sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 02.11.2020 - 1 KLs (426 Js 6713/19)