Entscheidung
5 StR 162/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:081221B5STR162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:081221B5STR162.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 162/21 vom 8. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. hier: Gehörsrüge des Angeklagten - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 beschlos- sen: Die Gehörsrüge des Angeklagten betreffend Ziffer 1 des Senats- beschlusses vom 27. Oktober 2021 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie Adhäsions- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hier- gegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 im Wesentlichen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zugleich hat er den Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz seinen Verteidiger beizuordnen (Ziffer 1 des Senatsbeschlusses). Betreffend die Ablehnung des Beiordnungsan- trags rügt der Angeklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Ver- fahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. 1 2 3 - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beiordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit einen entsprechenden Antrag unter Beifügung einer Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (§ 405 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG von der in der Gehörs- rüge in Bezug genommenen Entscheidung des 6. Strafsenats des Bundesge- richtshofs liegt nicht vor. Denn der Antrag des dortigen Angeklagten, ihm für die Revisionsinstanz zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag Prozesskosten- hilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin zu bewilligen, blieb ebenfalls erfolglos (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 StR 307/21, NJW 2021, 2901). Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 10.12.2020 - 3 KLs 436 Js 79198/16 jug 4 5 6