Entscheidung
VI ZR 486/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260721BVIZR486
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260721BVIZR486.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 486/20 vom 26. Juli 2021 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Februar 2020 wird zurück- gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: bis 30.000 € Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18. Mai 2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 16. Juli 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 21.02.2019 - 15 O 449/18 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.02.2020 - 1 U 98/19 -