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II ZR 231/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200721UIIZR231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200721UIIZR231.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 231/20 Verkündet am: 20. Juli 2021 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ab dem Jahr 2008 produzierte die V. AG eine neue Baureihe von TDI-Dieselmotoren in Serie. In den damit ausgestatteten Fahrzeugen war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. Die Beklagte lieferte der V. AG die Software. Durch eine entsprechende Programmierung der Software schaltete das Steuerungssystem auf dem Prüfstand in einen Modus, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen gegenüber dem Normalbetrieb geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte (im Folgenden auch: Abschaltein- richtung). 1 - 3 - Der Kläger erwarb im Juli 2015 Vorzugsaktien der V. AG für 19.932,75 € einschließlich Erwerbsnebenkosten. Am 3. September 2015 räumte die V. AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die Abschalt- einrichtung in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Am 22. und 23. Septem- ber 2015 informierte die V. AG durch Ad-Hoc-Meldungen den Kapital- markt erstmals über die Verwendung der Software. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz seiner Erwerbsaufwendun- gen Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien. Er legt der Beklagten zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur nicht rechtzeitigen Information des Kapi- talmarkts durch die V. AG über die Verwendung der Abschalteinrich- tung geleistet und ihn dadurch geschädigt zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Be- deutung, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen Beihilfe zu einer Schutzgesetzverletzung oder sittenwidrigen Schädigung durch die V. AG zu. Insoweit könne offenbleiben, ob die V. AG ein beihilfefähiges Kapitalmarktdelikt begangen habe. Die Beklagte habe durch die Lieferung der Motorsteuerungssoftware schon objektiv keine Hilfe zur 2 3 4 5 6 7 - 4 - Begehung eines solchen Delikts geleistet. Der Kläger laste der V. AG die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft im Sinne von § 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG an; die Organe der V. AG hätten es gesetz- und sittenwidrig unterlassen, den Kapitalmarkt über die Verwendung der von der Beklagten zugelieferten Motorsteuerungssoftware in ihren Diesel- fahrzeugen zu unterrichten. Dieses Verhalten habe die Beklagte durch die im Vorfeld erfolgte Softwarelieferung jedoch nicht gefördert. Der im Vorbereitungs- stadium zu datierenden Softwarelieferung fehle der erforderliche "deliktische Sinnbezug" zu einem späteren Kapitalmarktdelikt zum Nachteil der Aktionäre. Von einem solchen Sinnbezug könne dann nicht ausgegangen werden, wenn das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abziele und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibe, der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstütze. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Lieferung der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte erfüllt den objek- tiven Tatbestand der Beihilfe nicht. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die V. AG durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motorsteuerungs- software eine unerlaubte Handlung begangen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, § 826 BGB). Von der Begehung einer solchen Handlung ist daher nach dem Sachvor- trag des Klägers revisionsrechtlich auszugehen. Jedenfalls bei den strafbewehr- ten Verboten der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG handelt es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die auch das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft 8 9 - 5 - in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsver- hältnisse schützen. Dies hat der Bundesgerichtshof für § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bereits entschieden (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1594 mwN, insoweit in BGHZ 160, 149 nicht abgedruckt). Wegen der for- mellen Subsidiarität jener Vorschrift zu § 331 Nr. 1 HGB kann für diese nichts Anderes gelten. 2. Zu diesem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - deliktischen Verhal- ten der V. AG hat die Beklagte jedoch nicht schon durch die Lieferung der Motorsteuerungssoftware Hilfe geleistet. Sie ist nicht als Gehilfin für den vom Kläger beklagten Schaden verantwortlich (§ 830 Abs. 2 BGB). a) Die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Begehung einer uner- laubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - VI ZR 9/52, BGHZ 8, 288, 292; Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, ZIP 2004, 1699, 1702; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 46). Nach § 27 Abs. 1 StGB ist Gehilfe, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Als Hilfeleistung im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; nicht erforderlich ist, dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384 Rn. 40; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 15; Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 217/12, GmbHR 2013, 1321 Rn. 7). Für den Gehilfen muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH, Urteil 10 11 - 6 - vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 102; Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425; Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, ZIP 2012, 2302 Rn. 24; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 46). Gleichgültig ist, in welchem Zeitpunkt der Ausführung der Gehilfe fördernd tätig wird. Beihilfe kann schon zu bloßen Vorbereitungs- handlungen geleistet werden und sogar schon vor der Entschließung des Täters einsetzen (RGSt 28, 287 f.; BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, NStZ 2018, 328). Die Haupt- tat muss aber zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendi- gung in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert worden sein (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 Rn. 7). b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zur unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Unterrichtung potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre durch die V. AG keine Hilfe geleistet. aa) Die Lieferung der Motorsteuerungssoftware lässt sich nach natürli- chem Sprachgebrauch unter keinem denkbaren Wortverständnis als Erleichte- rung oder Förderung der der V. AG angelasteten Kapitalmarktdelikte begreifen. (1) Die Softwarelieferung kann überhaupt erst die Pflicht der V. AG mitbegründet haben, den Kapitalmarkt über die spätere Verwendung der Software in ihren Dieselfahrzeugen zu informieren. Durch eine Handlung, die eine Handlungspflicht eines Anderen erst begründet, wird aber regelmäßig - und 12 13 14 - 7 - so auch hier - nicht zugleich ihre Verletzung gefördert. Denn andernfalls er- schöpfte sich die Förderung der Pflichtverletzung darin, dass die Pflicht nicht hin- weggedacht werden kann, ohne dass ihre Verletzung entfiele. Dadurch würde das für die Beihilfe konstitutive Merkmal der Erleichterung oder Förderung einer fremden Haupttat seines strafbarkeitsbegründenden Sinns entleert. (2) Eine Ausnahme mag bei einer Garantenstellung des Gehilfen (§ 13 StGB) anzunehmen sein, die ihn verpflichtet, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs wenigstens zu erschweren (vgl. RGSt 71, 176, 178; 73, 52, 54; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1953 - 5 StR 723/52, NJW 1953, 1838). Eine derartige Garantenstellung hatte die Beklagte hinsichtlich der potentiellen Anleger und Aktionäre der V. AG aber nicht und wird von der Revision auch nicht beansprucht. Sie ergab sich insbesondere nicht aus Ingerenz. Auch die Ingerenz ist nach dem Schutzzweck der die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens begrün- denden Norm begrenzt. Dies führt dazu, dass nicht jedes pflichtwidrige und zu- sätzlich gefahrverursachende Verhalten zu einer Garantenpflicht führt, sondern dass stets auf die Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Pflichtverletzung so- wie des später eintretenden Erfolgs und ihres Verhältnisses zueinander abzustel- len ist. Maßgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit gerade in einer Verletzung eines solchen Gebots besteht, das dem Schutz des Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 5 Rn. 78 mwN). Fehlt es daran, kommt Ingerenz nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 5 Rn. 77 ff., 81). Auch wenn mit der Revision, wie sie in anderem Zusammenhang geltend macht, die Pflichtwidrigkeit der Softwarelieferung hin- sichtlich der Käufer der Dieselfahrzeuge der V. AG unterstellt wird, ergibt sich daraus noch nicht deren Pflichtwidrigkeit hinsichtlich der potentiellen Anleger und Aktionäre der V. AG. Während es bei den Endkunden um 15 - 8 - individuellen Vermögensschutz geht, geht es hier um den Schutz des Kollektiv- vertrauens der Kapitalanleger. (3) Aufgrund des Gleichlaufs von § 830 Abs. 2 BGB und § 27 StGB mar- kiert der mögliche Wortsinn des Begriffs der Hilfeleistung indes auch im Delikts- recht die Grenze dessen, was unter ihn gefasst werden kann. Denn die Ausle- gung einer strafbegründenden Vorschrift über ihren möglichen Wortsinn hinaus ist auch dann unzulässig, wenn es um die Auslegung einer Bestimmung des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches geht (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB; BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 161). bb) Davon abgesehen ist ein die Grenzen des möglichen Wortsinns aus- lotendes oder sogar überdehnendes Verständnis des Begriffs der Hilfeleistung auch nicht aus Gründen des Rechtsgüterschutzes geboten. Der Schutz der potentiellen Anleger und Aktionäre der V. AG vor der unrichtigen Dar- stellung der Verhältnisse der Gesellschaft wird nicht schon durch die Software- lieferung, sondern erst durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über ihre Ver- wendung zur Abgassteuerung der Dieselmotoren beeinträchtigt. Auch insoweit gilt wiederum, dass die Beklagte mit der Lieferung der Software das durch das deliktische Verhalten der V. AG beeinträchtigte Rechtsgut, also den In- formationsbedarf ihrer potentiellen Anleger und Aktionäre erst mit geschaffen hat. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der strafrechtliche Vorwurf nicht daran anknüpfen kann, dass der Täter das ge- schützte Rechtsgut überhaupt erst hat entstehen lassen (BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 375). Dementsprechend liegt etwa in einer Angestelltenbestechung nicht zugleich Beihilfe zur Hinterziehung der auf die Schmiergeldzahlung fälligen Steuern (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 24) oder in der Mitwirkung beim Umsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung 16 17 - 9 - durch den Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Beihilfe zu dem Steuervergehen (BGH, Urteil vom 13. April 1988 - 3 StR 33/88, BGHR § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). cc) Der Bewertung der Lieferung der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte als bezogen auf die unrichtige Darstellung objektiv tatbestandslos steht nicht entgegen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits im Stadium der Tatvorbereitung strafbare Hilfe geleistet werden kann. Denn auch eine solche Hilfeleistung muss sich entweder schon auf Vorbereitungshandlun- gen des Täters beziehen (etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 mwN) oder bei nachfolgendem Tatent- schluss des Täters zumindest "die dann stattfindende Ausführung der Tat erleich- tern" (RGSt 28, 288 f.; etwa BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115). Die Verwendung der Software durch die V. AG ist aber keine Vorbereitung der nicht rechtzeitigen Information potentieller Anle- ger oder gegenwärtiger Aktionäre darüber und die unrichtige Darstellung der ge- sellschaftlichen Verhältnisse wird durch die Lieferung der Motorsteuerungssoft- ware auch nicht erleichtert. dd) Im Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger der V. AG mit der nicht rechtzeitigen Unterrichtung des Kapitalmarkts über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware in tatsächlicher Hinsicht ein Unterlas- sen vorwirft. Zwar ist Beihilfe auch zu einem Unterlassen möglich (RGSt 51, 39, 41; 77, 268, 269; BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; Urteil vom 23. September 1997 - 1 StR 430/97, NStZ 1998, 83, 84). Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebots- norm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 18 19 - 10 - 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861). Eine derartige Förderung oder Festigung des Tatentschlusses der Organe der V. AG durch die Beklagte macht der Kläger nicht geltend. ee) Soweit der Kläger der Beklagten Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schä- digung durch die V. AG anlastet, läge überdies eine bloß mittelbare Schädigung vor. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, ge- rade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 276/20, MDR 2021, 743 Rn. 7). Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Gren- zen zu halten, nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Her- beiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem sol- chen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaf- fenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f.). Als Zulieferin traf die Beklagte hinsichtlich der potentiellen Anleger und Aktionäre der V. AG aber keine besondere Unterlassungspflicht, deren Verletzung das Sittenwidrigkeitsverdikt tragen könnte (vgl. auch Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2018, § 826 Rn. 37, 117b). Dies verkennt die Revision, indem sie auf einen Beitrag der Beklagten zur sittenwidrigen Schädigung der Erwerber der Dieselfahrzeuge durch die V. AG abstellt. Dass die Beklagte, wie die Revision meint, auch eine Schädi- 20 - 11 - gung der potentiellen Anleger und der Aktionäre für möglich hielt, genügt nicht, um sie als sittenwidrig zu bewerten. Drescher RiBGH Wöstmann ist Bernau durch Krankheit an der Unterschrift gehindert Drescher von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2019 - 10 O 222/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.2020 - 10 U 517/19 -