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2 StR 58/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 5 8 / 1 5 vom 9. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 14. August 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der nicht revidie- rende Mitangeklagte G. 211,9 Gramm Kokain sowie 755,2 Gramm Canna- bisharz zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er versteckte die Drogen an ver- 1 2 - 3 - schiedenen Stellen in seiner Wohnung, wo sie am 24. Oktober 2013 bei einer Wohnungsdurchsuchung aufgefunden wurden. In der Wohnung nächtigte zu diesem Zeitpunkt neben weiteren Personen auch der Angeklagte. Er hatte sich schon zuvor auf Bitten des G. bereit erklärt, einen Teil des Straßenver- kaufs zu übernehmen und zu diesem Zweck 10 Kokain-Briefchen mit insgesamt 8,69 Gramm Kokain in seinem Schrankfach im Schlafzimmer gelagert. 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Zwar habe er Kenntnis davon gehabt, dass G. Betäubungsmittel in der Wohnung gelagert habe, die er verkaufen wollte. Er habe G. aber weder unterstützt noch dies vorgehabt. II. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist zwar Sache des Tatgerichts; der revisionsge- richtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlau- fen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ- RR 2004, 238; Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928). So liegt es hier: Dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, einen Teil des Straßenver- kaufs zu übernehmen, steht zur Überzeugung des Landgerichts aufgrund des Umstands fest, dass 10 Kokain-Briefchen in einer Schrankabtrennung gefunden 3 4 5 6 7 - 4 - wurden, in der sich auch der Ausweis des Angeklagten befand. Die Einlassung des Angeklagten sowie des Wohnungsinhabers G. , es habe keine feste Zuteilung der Schrankabtrennungen gegeben, hat das Gericht als reine Schutz- behauptung bewertet, die lebensfremd erscheine. Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts ist lückenhaft. Das Land- gericht ist offenkundig davon ausgegangen, dass in einer Wohnung vorhandene Schrankfächer nach allgemeiner Lebenserfahrung den einzelnen Nutzern einer Wohnung fest zugeteilt werden. Schon das Bestehen eines solchen Erfah- rungssatzes erscheint zweifelhaft. Jedenfalls aber hätte sich das Gericht mit tatsächlichen Umständen auseinandersetzen müssen, die einen solchen Erfah- rungssatz hier in Frage stellen können. Solche Umstände waren vorliegend ge- geben, denn zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung hielten sich in der Wohnung neben dem Angeklagten und dem Wohnungsinhaber G. regel- mäßig noch drei weitere Personen auf. Die Küche war provisorisch eingerichtet, alle fünf Personen schliefen auf am Boden liegenden Matratzen. Der Schrank, in dem sich die Kokain-Briefchen befanden, bestand aus vier Abtrennungen. Für die Strafkammer bestand daher hinreichend Anlass, insbesondere die vor- gefundene Wohnsituation sowie die Existenz von nur vier Schrankabtrennun- gen für fünf Personen in die Beweiswürdigung einzustellen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht schon unter Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre. 2. Dessen ungeachtet tragen die landgerichtlichen Feststellungen auch nicht den Schuldspruch, denn hinsichtlich der Beihilfehandlung des Angeklag- ten fehlen ausreichende Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgesche- hen. 8 9 - 5 - Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB nur bestraft, wer vorsätzlich ei- nem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Feststellungen dazu hat das Landgericht nicht getroffen. Die knappen Ausführungen, der Angeklagte habe sich an dem späteren Verkauf der 10 Ko- kain-Briefchen beteiligen wollen, belegen für sich genommen keine tatsächlich erfolgte Förderung oder Erleichterung der Haupttat. Zwar kann eine Haupttat in Ausnahmefällen auch schon durch das bloße Bereiterklären späterer Unterstüt- zung gefördert oder erleichtert werden. Aber auch die Voraussetzungen einer solchen psychischen Beihilfe sind nicht belegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte den Haupttäter G. durch seine Zusage, ihm beim späteren Ab- verkauf zu unterstützen, in seinem Tatentschluss bestärkt oder ihm ein erhöh- tes Sicherheitsgefühl gegeben hätte. Eine bloß versuchte Beihilfe ist demgegenüber straflos. Auch eine Verur- teilung nach § 30 Abs. 2 StGB (Verabredung zu einem Verbrechen) käme nur dann in Betracht, wenn der in Aussicht genommene Tatbeitrag des Angeklagten täterschaftliche Qualität erreichen sollte. Ist seine Mitwirkung - wie hier - im Fal- le der Durchführung nur als die eines Gehilfen zu werten, bleibt er insoweit straffrei (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 315/01, NStZ-RR 2002, 74, 75). Da indes nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein neuer Tatrichter noch ergänzende Feststellungen zur Beihilfehandlung des Angeklagten 10 11 12 13 - 6 - - jedenfalls aber zu den Voraussetzungen eines möglichen Besitzes von Betäu- bungsmitteln - treffen kann, verweist der Senat die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung an ein anderes Tatgericht zurück. Fischer Eschelbach Ott RiBGH Zeng ist wegen Bartel Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer