Entscheidung
V ZR 204/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:010721BVZR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:010721BVZR204.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 204/20 vom 1. Juli 2021 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2021 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi- sion gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivil- kammer - vom 19. August 2020 zugelassen. Gründe: 1. Das Rechtsmittel ist als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln, ob- wohl das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuge- lassen hat. Die Berufung ist nämlich verfahrensfehlerhaft gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen worden. Da gegen einen solchen Beschluss (nur) die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht die Revision statthaft ist, entfaltet die Zulassung der Revision keine Bindungswirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - IX ZR 50/18, BGHZ 221, 278 Rn. 10 ff.). Das hat der Prozessbe- vollmächtigte der Beklagten auch erkannt und (zulässigerweise) „das statthafte Rechtsmittel“ eingelegt. 2. In der Sache ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 11.12.2019 - 2 C 185/19 WEG - LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.08.2020 - 2 S 3/20 -