Leitsatz
IX ZB 27/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100621BIXZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100621BIXZB27.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/20 vom 10. Juni 2021 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO §§ 8, 21 Abs. 1; VergVO § 7 a) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren be- stimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329). b) Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsver- folgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begrün- den. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 27/20 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 10. Juni 2021 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 99.080,40 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) ist Gesamtvollstreckungs- verwalter in dem am 1. November 1994 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfah- ren über das Vermögen der E. AG. Im Jahr 1999 veran- lasste er Auszahlungen an die Sozialplangläubiger. Mit Beschluss vom 7. Januar 1 - 3 - 2011 bestellte das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - den weiteren Be- teiligten zu 1 (fortan: Sonderverwalter) zum Sonderverwalter und beauftragte ihn mit der Prüfung, ob sich der Verwalter durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger schadensersatzpflichtig gemacht habe, und gegebenenfalls mit der Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche. Der Verwalter beantragte daraufhin die Einberufung einer Gläubigerver- sammlung zur Abberufung des Sonderverwalters. Seine gegen die Zurückwei- sung des Antrags eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065). Für sein Tätigwerden im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren bezog der Sonderverwalter aus der Masse eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 3.420 € zuzüglich Umsatzsteuer. In der Folge nahm der Sonderverwalter den Verwalter auf Schadensersatz in Höhe von 758.329,71 € zuzüglich Zinsen außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch und obsiegte bis auf Teile der Zinsen (OLG Karlsruhe, ZInsO 2019, 2315). Hierfür stellte der Sonderverwalter Kostenrechnungen nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 29.670,90 € zuzüglich Umsatzsteuer und erhielt sie aus der Masse bezahlt. Darüber hinaus beantragte der Sonderverwalter am 13. Dezember 2019, für seine Tätigkeit eine Vergütung von insgesamt 101.872,16 € festzusetzen. Er legte eine Teilungsmasse von 881.598,67 € zugrunde und zog hiervon einen Be- trag für Rechtsanwaltskosten von 12.950,37 € ab. Er machte für seine Vergütung den 6,7-fachen Regelsatz geltend. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Sonderverwalters mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 entsprechend dem 6,7-fachen Regelsatz auf 99.080,49 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die 2 3 4 5 - 4 - hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verwalters hat das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwer- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag auf Zurückweisung des Vergütungsantrags weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum Rechts- mittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996; vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 6) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZInsO 2020, 1559 veröffentlicht ist, hat gemeint, dem Sonderverwalter stehe eine Ver- gütung gemäß § 21 Abs. 1 GesO zu. Seine Vergütung sei nicht auf die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beschränkt, weil ihm nicht nur eine Tätigkeit im Sinne des § 5 InsVV übertragen gewesen sei, die angemessener- weise einem Rechtsanwalt übertragen worden wäre, wenn der Sonderverwalter nicht Rechtsanwalt gewesen wäre. Der Sonderverwalter habe den Sachverhalt für die Schadensersatzklage durch Lektüre umfangreicher Unterlagen feststellen und aufbereiten müssen. Es habe keine Informationspflicht eines Dritten - wie eines Mandanten - bestanden. Der Sonderverwalter habe seine Verfahrensweise mit dem Amtsgericht abstimmen müssen und sich durch eine eigens einberufene 6 7 - 5 - Gläubigerversammlung legitimieren lassen. Er habe insbesondere in tatsächli- cher Hinsicht prüfen müssen, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Schaden verursacht worden sei. Die Vorgaben des Amtsgerichts zur Berechnung eines gegebenenfalls eingetretenen Schadens hätten seine Tätigkeit nicht auf den vor- gegebenen Sachverhalt beschränkt, sondern klargestellt, welche Umstände dar- über hinaus zu ermitteln und einer Berechnung zugrunde zu legen seien. Der Beschluss des Amtsgerichts lasse auch im Übrigen keine Fehler er- kennen. Die Beschwerde zeige keine anderen Fehler auf. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass für das am 30. September 1993 eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GesO für die Vergütung des Verwalters die Verordnung über die Vergü- tung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläu- bigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (fortan: VergVO oder Vergütungsverordnung) anwendbar bleibt (§ 19 InsVV aF, Art. 103 Satz 1 EGInsO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 11; vom 13. November 2008 - IX ZB 42/07, ZIP 2009, 84 Rn. 11). b) Auch die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstre- ckungsverfahren ergibt sich aus der gemäß § 21 GesO für die Vergütung des Verwalters maßgeblichen Vergütungsverordnung. Der Bundesgerichtshof hat be- reits entschieden, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 7 ff, 18; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, WM 2020, 1071 Rn. 7). Für die Vergütung des Sonderverwalters im Gesamtvollstreckungs- verfahren gilt entsprechendes. 8 9 10 11 - 6 - Bezieht sich die Tätigkeit des Sonderverwalters nur auf einen Teil der Auf- gaben des Verwalters, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters fest- gesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6; vom 13. November 2008 - IX ZB 42/07, ZIP 2009, 84 Rn. 12 f (zur Vergütung des Sequesters); Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 21 Rn. 105). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprü- che zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderin- solvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steu- erberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24). Ist die Aufgabe des Sonderverwalters in einer Weise be- schränkt, dass die Tätigkeit des Sonderverwalters insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, bildet die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsge- setz beanspruchen könnte, die obere Grenze der nach der Vergütungsverord- nung zu bemessenden Vergütung des Sonderverwalters, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 8). Der zu berücksichtigende Umfang der Auf- gaben des Sonderverwalters richtet sich danach, welche Aufgaben dem Sonder- verwalter durch den Beschluss des Amtsgerichts übertragen worden sind. c) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vergütung des Sonderverwalters der Höhe nach nicht auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt ist. Das Amtsgericht hat den Sonderverwalter mit Beschluss vom 7. Januar 2011 beauf- 12 13 - 7 - tragt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter aus seiner Tä- tigkeit durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger zu prüfen und sol- che Schadensersatzansprüche gegebenenfalls durchzusetzen. Das Beschwer- degericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach dem Sonderverwal- ter übertragenen Aufgaben sich darauf erstreckten, den Sachverhalt umfassend selbständig zu ermitteln, seine Verfahrensweise mit dem Amtsgericht abzustim- men und sich durch eine von ihm einzuberufende Gläubigerversammlung legiti- mieren zu lassen. Insbesondere sollte der Sonderverwalter feststellen, ob die Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO auf fal- schen, unsorgfältigen oder gar nicht vorgenommenen Prognosen des Verwalters beruht habe. Schließlich hatte er den eingetretenen Schaden zu ermitteln und hierbei auch die Möglichkeiten einzubeziehen, eine Rückzahlung von Sozial- plangläubigern zu erhalten, und zu klären, ob einzelne Sozialplangläubiger (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO) mit weiteren Gläubigern der gleichen Rangklasse (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a GesO) personenidentisch waren. Dieser Umfang des übertragenen Aufgabenkreises, der unterschiedliche Fragen betrifft und dem Sonderverwalter eine umfassende Zuständigkeit für Er- mittlung, Prüfung und Durchsetzung aller aufgrund der Verteilung an die Sozial- plangläubiger in Betracht kommender Schadensersatzansprüche gegen den Ver- walter zuwies, geht über einen auf solche Tätigkeiten beschränkten Aufgaben- kreis, der vollständig Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, deutlich hinaus. Insbesondere obliegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts grundsätzlich dem Sonderverwalter selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 9; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, WM 2021, 498 Rn. 12 f), wenn auch gegebenenfalls in Ab- sprache mit einem zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO). Dabei durfte der Sonderver- 14 - 8 - walter auf die Informationen des Verwalters nicht ohne nähere Überprüfung ver- trauen, denn er sollte gerade Ansprüche gegen den Verwalter ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO). d) Indes weist die vom Beschwerdegericht gebilligte Erhöhung des Regel- satzes nach § 3 VergVO durchgreifende Rechtsfehler auf. Zwar obliegt die Fest- setzung eines angemessenen Bruchteils der Regelvergütung nach § 3 VergVO für die Vergütung des Sonderverwalters, dessen Tätigkeit sich nur auf einen Teil der Aufgaben des Verwalters bezieht, dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 21; vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 19). Ebenso ist es Sache des Tatrichters, nach der Feststellung des angemessenen Bruchteils nach Maßgabe des § 4 VergVO Abweichungen vom Regelsatz zu prüfen, denn auch für den Sonderverwalter kann nach dieser Vorschrift eine Erhöhung ebenso wie eine Minderung in Betracht kommen, um eine dem Umfang der Tätigkeit angemes- sene Vergütung zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 22; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 13, jeweils zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung). Die Festsetzung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Ver- schiebung von Maßstäben mit sich bringt. Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechts- grundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungs- angemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, aaO mwN). Eine solche Gefahr einer Maßstabsverschie- bung liegt im Streitfall vor. aa) Das Beschwerdegericht unterlässt es rechtsfehlerhaft, die dem Son- derverwalter übertragenen Aufgaben ins Verhältnis zu den Aufgaben eines Ge- 15 16 - 9 - samtvollstreckungsverwalters bei einer entsprechenden Masse zu setzen. Be- zieht sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nur auf einen Teil der Auf- gaben des Insolvenzverwalters, richtet sich die Bemessung des angemessenen Bruchteils einer Regelvergütung danach, welchen Anteil die Tätigkeit des Son- derinsolvenzverwalters an den Aufgaben des Insolvenzverwalters ausmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 21; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, WM 2021, 498 Rn. 21). (1) Ist der Sonderverwalter mit der Ermittlung und Durchsetzung von Scha- densersatzansprüchen gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter beauftragt, ist auf ein hypothetisches Gesamtvollstreckungsverfahren abzustellen, mit einer Masse, die den Forderungen aus den Schadensersatzansprüchen gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter entspricht. Neben der Frage, welchen Anteil eine solche Anspruchsverwirklichung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Gesamtvollstreckungsverwalters ausmacht, ist auch der tatsäch- lich erforderliche Aufwand einzubeziehen. Die Vergütung muss in diesem Rah- men in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 22 mwN, zu dem mit der Prüfung einer Forderungsanmeldung beauftragten Sonderinsolvenzverwalter). Diesen Anforderungen genügt der vom Beschwerdegericht gebilligte An- satz eines doppelten Staffelsatzes nach § 3 VergVO als Ausgangspunkt für die Vergütung des Sonderverwalters nicht. Es besteht kein Regel- oder Mindestver- gütungssatz für die Tätigkeit des Sonderverwalters. Sie ist nicht in einer etwa der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters vergleichbaren Weise typisierbar; die Fest- setzung eines angemessenen Bruchteils des Regelsatzes hat sich nach den Um- ständen des Einzelfalls zu richten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 21). 17 18 - 10 - (2) Im Hinblick auf den für den angemessenen Bruchteil der Vergütung maßgeblichen Regelsatz für die Tätigkeit eines Gesamtvollstreckungsverwalters wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass der Sonderverwal- ter im Jahr 2011 und damit mehr als 12 Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenz- rechtlichen Vergütungsverordnung zum Sonderverwalter bestellt worden ist. In- soweit sind - wie der Bundesgerichtshof für die Vergütung des Sequesters bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, WM 2010, 1419 Rn. 12) - die für die letzte Geltungszeit der Verordnung über die Geschäfts- führung und die Vergütung des Zwangsverwalters entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - IX ZB 39/02, BGHZ 152, 18, 24 ff; vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382; vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846, 847) sinngemäß zu übertragen. Danach ist zu berücksichtigen, dass ein im gleichen Zeitraum tätiger Sonderinsolvenzverwalter eine Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beanspru- chen könnte, deren Regelsätze nach der Begründung des Verordnungsgebers unter Berücksichtigung des Umstandes ausgestaltet sind, dass die in der Vergü- tungsverordnung vorgesehenen Sätze auch aufgrund der allgemeinen Kosten- steigerung keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet hatten (vgl. Amtli- che Begründung zu § 2 InsVV, abgedruckt unter anderem in ZIP 1998, 1460, 1463). Tatsachen, die eine hierüber hinausgehende Erhöhung des Regelsatzes des § 3 Abs. 1 VergVO rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. De- zember 2014 - IX ZB 60/13, WM 2015, 134 Rn. 13; vom 17. September 2020 - IX ZB 29/19, WM 2020, 1977 Rn. 9; vom 17. September 2020 - IX ZB 26/19, ZVI 2020, 487 Rn. 9; BVerfG, ZIP 1989, 382, 383 zur VergVO), sind im Streitfall weder vorgetragen noch festgestellt. 19 - 11 - bb) Soweit das Beschwerdegericht im Hinblick auf den Umfang des Ver- fahrens, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und das vorprozessuale Verhalten des Verwalters einen dem Sonderverwalter nach § 4 Abs. 1 VergVO gewährten Zuschlag von insgesamt 470 % gebilligt hat, fehlt es sowohl an aus- reichenden Feststellungen für einen solchen Zuschlag als auch an der stets er- forderlichen Gesamtwürdigung. (1) Wie der Bundesgerichtshof zu § 3 InsVV entschieden hat, ist für einen Zu- oder Abschlag maßgeblich, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stär- ker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsauf- wand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 41 f mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 Rn. 10; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; st. Rspr.). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwal- ters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ih- ren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, NZI 2008, 33 Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen sind auch die Zu- und Abschläge der Vergütung des Sonderverwalters zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für § 4 VergVO. Es ist dabei nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderauf- wand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln ge- sonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Ab- schlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., 20 21 22 - 12 - BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 57; vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 17; vom 17. Oktober 2019 - IX ZB 5/18, WM 2019, 2325 Rn. 13). Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Ge- samtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzel- falls zu begründen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO mwN). Die- ser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden Umstände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 11; vom 21. Juli 2016, aaO zur Vergütung des Sachwalters). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Ab- schläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt ge- währte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). (2) Das Beschwerdegericht lässt bei der Bemessung der Zuschläge be- reits die für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit aus der Masse ge- zahlten Anwaltsvergütungen rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Der Sonderver- walter hat für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Einberufung der Gläubi- gerversammlung und für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter aus der Masse insgesamt eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 39.378,17 € brutto bezahlt erhalten. Unabhängig davon, ob der Sonderverwalter die mit diesen Anwaltsvergütungen abgegoltenen Tätigkeiten - zulässigerweise - selbst ausgeübt oder - angesichts 23 - 13 - der Umstände des Streitfalls zulässigerweise (vgl. BGH, Beschluss vom 11. No- vember 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37) - einem beauftragten Rechtsanwalt übertragen hat, steht ihm für diese Tätigkeiten keine weitere Vergütung zu. De- legiert der Insolvenzverwalter eine Sonderaufgabe (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV), kann er für diese nicht zugleich einen Zuschlag zur Regelvergütung verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17, ZIP 2019, 2016 Rn. 11). Für einen Zuschlag sind danach regelmäßig nur die Tätigkeiten des Son- derverwalters heranzuziehen, die außerhalb der gerichtlichen Anspruchsdurch- setzung liegen oder die der Vorbereitung und Begleitung des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens gegen den Verwalter dienten und von einer Rechts- anwaltsvergütung nicht erfasst werden. Das Beschwerdegericht trifft keine Fest- stellungen dazu, dass solche Tätigkeiten den Sonderverwalter in einem Ausmaß in Anspruch genommen haben, das - zusätzlich zu dem ihm für seine Aufgabe zustehenden angemessenen Bruchteil einer Verwaltervergütung - einen Zu- schlag erfordert. Der vom Sonderverwalter geltend gemachte Aufwand bei der erforderlichen Sachverhaltsermittlung begründet den Anspruch des Sonderver- walters auf eine mit einem Bruchteil der Vergütung des Verwalters bemessene Vergütung (vgl. oben Rn. 12). Er kann daher grundsätzlich nicht herangezogen werden, um zugleich einen Zuschlag für die Tätigkeit des Sonderverwalters zu begründen. Ein Zuschlag wegen "schwieriger Sach- und Rechtslage" kommt nur in Betracht, wenn der Sonderverwalter darlegt, aufgrund welcher Umstände ihn die Bearbeitung stärker als in einem Insolvenzverfahren für die Anspruchsdurch- setzung allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also ein real gestiegener Arbeitsaufwand. Soweit der Sonderverwalter einen gesonderten Zuschlag für das vorprozessuale Verhalten des Verwalters geltend macht, überschneidet sich dies mit der "schwierigen Sach- und Rechtslage". Dabei ist einzubeziehen, dass der 24 - 14 - Verwalter für die außergerichtliche Tätigkeit eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG abgerechnet hat. (3) Rechtsfehlerhaft prüft das Beschwerdegericht nicht, ob im Hinblick auf die mit der gesondert aus der Masse bezahlten Rechtsanwaltsvergütung abge- goltenen Tätigkeiten eine Minderung der Vergütung des Sonderverwalters ge- mäß § 4 Abs. 3 VergVO in Betracht kommt. Dies kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die mit der Rechtsanwaltsvergütung bezahlten Tätigkeiten zu ei- ner erheblichen Arbeitsersparnis in dem außerhalb der Rechtsanwaltsvergütung liegenden Aufgabenbereich geführt hat. (4) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht die Höhe der Vergütung aus einer Addition der Einzelzuschläge ermittelt und eine Gesamtbetrachtung un- terlassen. Diese Gesamtbetrachtung ist stets erforderlich, um eine doppelte Be- rücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen er- gebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. e) Rechtsfehlerhaft billigt das Beschwerdegericht einen Anspruch auf pau- schalierte Auslagen. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen einer Pauschalierung erfüllt sind. Eine begrenzte Pauschalie- rung von Auslagen ist im Geltungsbereich der Vergütungsverordnung - im Ge- gensatz zur Regelung des § 8 Abs. 3 InsVV - nur im Einzelfall aus Gründen der Vereinfachung anzuerkennen. Nicht zu beanstanden ist sie insbesondere dann, wenn Einzelnachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden können und innerhalb der einzelnen Auslagengruppen (Porti, Telefon) ein pau- schaler Erfahrungssatz anzuerkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 164/04, ZInsO 2006, 816 Rn. 5 mwN). Solche Umstände hat das Be- schwerdegericht nicht festgestellt. 25 26 27 - 15 - 3. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Festsetzung der Vergütung unter Beachtung der ge- nannten Maßstäbe an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Schoppmeyer Möhring Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 17.12.2019 - 91 N 654/94 - LG Leipzig, Entscheidung vom 12.05.2020 - 8 T 17/20 - 28