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IX ZB 164/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/04 vom 13. Juli 2006 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 603,08 Euro. Gründe: I. Der weitere Beteiligte war Gesamtvollstreckungsverwalter über das Ver- mögen der Schuldnerin. Mit Antrag vom 5. April 2004 hat er für seine Tätigkeit eine Vergütung von 5.602,05 € (5-facher Satz nach § 3 VergVO) zuzüglich Um- satzsteuer sowie pauschalierte Auslagen, insbesondere für Porti, Telefon und Fahrtkosten in Höhe von 800 €, jeweils zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer bean- tragt. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Vergütung mit der Maßgabe zu- gesprochen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer nur der Unterschiedsbetrag 1 - 3 - zwischen dem ermäßigten Satz und dem allgemeinen Satz berechtigt sei (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, WM 2004, 199). Bezüglich der Auslagen hat es einen Betrag von 280,10 € zuzüglich Umsatzsteuer bewil- ligt. Die gegen die teilweise Absetzung der Auslagen gerichtete sofortige Be- schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der wei- tere Beteiligte mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum Rechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die von dem Landgericht gebilligte Pauschalierung der Auslagen in Höhe von 5 v.H. der beantragten und zugesprochenen Vergütung rechtlich nicht zu beanstanden ist. 2 1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die in § 8 Abs. 3 InsVV geregelten Vergütungsgrundsätze zur Pauschalierung der Auslagen hät- ten auch außerhalb des Anwendungsbereichs der InsVV Gültigkeit und müss- ten für Auslagenansprüche des Gesamtvollstreckungsverwalters entsprechend herangezogen werden, ist dem nicht zu folgen. Auf eine entsprechende Über- gangsregelung kann sich der weitere Beteiligte nicht stützen. Die Rechtsbe- schwerde kann auch keine gerichtliche Entscheidung oder Literaturstimme an- führen, die diesen Standpunkt einnimmt. 3 - 4 - Die Verfassung gebietet eine vorgezogene Anwendung des § 8 Abs. 3 InsVV ebenfalls nicht. Die von § 6 Abs. 4 VergVO postulierte Darlegungs- und Belegpflicht betrifft nicht den Vergütungsanspruch, sondern den Ersatz von Auslagen, soweit diese nicht ohnehin schon als allgemeine Geschäftskosten durch die Vergütung mit abgegolten sind (§ 5 VergVO). Wer auf Kosten eines anderen - hier der Gläubigergesamtheit - den Ersatz besonderer Kosten für sich beansprucht, dem ist es mangels einer abweichenden Regelung schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzumuten, diese abzurechnen. Dies steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. 4 2. In der Literatur zu §§ 5, 6 VergVO wird allerdings die Auffassung ver- treten, dass im Einzelfall aus Gründen der Vereinfachung eine - begrenzte - Pauschalierung der Auslagenansprüche Platz greifen kann (vgl. Eickmann, VergVO 2. Aufl. § 5 Rn. 5; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenz- verfahren 1. Aufl. § 5 Rn. 10; a.A. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 85 KO Anm. 1g; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 85 Rn. 10). Eine Pau- schalierung in diesem Rahmen wird insbesondere befürwortet, wenn Einzel- nachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden können und innerhalb der einzelnen Auslagengruppen (Porti, Telefon) ein pauschaler Erfah- rungssatz anzuerkennen ist (ebenso: LG Mönchengladbach ZIP 1986, 1588, 1590; a.A. LG Nürnberg-Fürth KTS 1985, 491). An diesen Grundsätzen haben sich die Vorinstanzen ausgerichtet, indem sie dem weiteren Beteiligten einen pauschalen Auslagensatz in Höhe von 5. v.H. der festgesetzten Vergütung auch ohne die von § 6 Abs. 4 Satz 1 VergVO geforderte belegte Einzelaufstel- lung zugebilligt haben. Darin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des weiteren Beteiligten. 5 - 5 - Der weitergehende Vorschlag, nach der Neuordnung der Auslagenerstat- tung in § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 InsVV seien Pauschalierungen bis zu einem Vomhundertsatz von 15, jedenfalls aber von 10 der gesetzlichen Vergütung "unbedenklich" (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfah- ren 2. Aufl. § 5 VergVO Rn. 9), ist abzulehnen. Der in Anlehnung an die Rege- lung in § 8 InsVV deutlich angehobene Pauschalbetrag von 10 v.H. geht über Abwicklungserleichterungen hinaus und eröffnet dem Verwalter faktisch das Wahlrecht gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, welches die Vergütungsverordnung nicht kennt. 6 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 15.04.2004 - N 1553/98 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.06.2004 - 3 T 1679/04 -