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Entscheidung

1 ARs 12/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020621B1ARS12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020621B1ARS12.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 12/21 vom 2. Juni 2021 in der Strafsache betreffend wegen Steuerhehlerei u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO AZ: (514 KLs) 245 Js 1135/19 (2/21) Trb1 Landgericht Berlin AZ: 1 Ls 601 Js 28488/19 Amtsgericht Jena - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 2. Juni 2021 beschlossen: Die Verbindung des bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – Jena anhängigen Verfahrens 1 Ls 601 Js 28488/19 zu dem Verfahren (514 KLs) 245 Js 1135/19 (2/21) Trb1 des Landgerichts Berlin wird abgelehnt. Gründe: 1. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Jena hat am 6. Mai 2021 die bei ihm erhobene Anklage mit dem Vorwurf des Diebstahls (Entwenden eines Kup- ferkabels von einer Baustelle; Tatzeit: Mai 2018) zur Hauptverhandlung zugelas- sen und das Hauptverfahren eröffnet. Zudem wird gegen den Angeklagten we- gen des Vorwurfs der Steuerhehlerei sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung (Verbringen von Fahrzeugen in die Europäische Union ohne Anmeldung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie Beantragung von Ausfuhr- kennzeichen mit gefälschten Personaldokumenten u.a.; Tatzeit: Februar 2019 bis Januar 2020) seit dem 19. Mai 2021 beim Landgericht Berlin die Hauptverhand- lung geführt. Der Angeklagte hat mit beim Landgericht Berlin am 23. April 2021 eingegangenen Schriftsatz die Verbindung beider Verfahren beantragt; dies hal- ten das Landgericht Berlin und das Amtsgericht Jena – anders als die Staatsan- waltschaft Gera – für sachgerecht (§ 3 StPO). Das Landgericht Berlin hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über eine Verbindung vorgelegt. 1 - 3 - 2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3. Wegen des Beginns der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin hält der Senat eine Verbindung der Verfahren mit gänzlich anders gelagerten Tatvorwürfen nicht für verfahrensökonomisch. Dass der Diebstahlsvorwurf wirk- sam im Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) in das steuerstrafrechtliche Umfangsverfahren einbezogen werden kann, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. November 2017 – 4 StR 306/17 Rn. 3). Das Risiko eines Neu- beginns der Hauptverhandlung ist zu vermeiden, weil sich der Angeklagte seit dem 21. November 2020 in Untersuchungshaft befindet (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 2 ARs 196/10 Rn. 3 mwN). Raum Bellay Fischer Hohoff Leplow 2 3