Entscheidung
2 ARs 196/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 196/10 2 AR 112/10 vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 1 KLs 60 Js 5200/06 Landgericht Düsseldorf Az.: 31 Ls 102 Js 481/09 Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen Az.: 102 Js 481/09 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 60 Js 5200/06 Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Verbindung des bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen anhängigen Verfahrens 31 Ls 102 Js 481/09 zu dem Ver- fahren 1 KLs 60 Js 5200/06 des Landgerichts Düsseldorf wird ab- gelehnt. Gründe: Beim Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge rechtshängig; Tattag war der 21. Juni 2009. Das Hauptverfahren ist am 5. Oktober 2009 eröffnet worden. Das Schöffengericht hat das Verfahren im Hauptverhandlungstermin vom 30. November 2009 aus- gesetzt. Beim Landgericht - Große Strafkammer - Düsseldorf muss sich der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in der Zeit von Januar 2009 bis zum 7. Juni 2009 verantworten; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 19. Mai 2010 begonnen. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 18. Mai 2010 die Verbindung beider Verfahren beantragt, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 19. Mai 2010. Das Landgericht Düsseldorf hat die Sache deshalb dem Bundesgerichts- hof zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt. 1 - 3 - Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 Für eine Verbindung beider Verfahren nach Beginn der Hauptverhand- lung vor dem Landgericht besteht kein rechtfertigender Grund. Wird eine weite- re Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren mit einer laufenden Hauptverhandlung hinzu verbunden, muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vor- liegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (BGHSt 53, 108; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 ARs 214/08). Dem Angeklagten darf innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung jenseits der Tatidentität des 3 - 4 - § 264 Abs. 1 StPO und der gesetzlichen Regelung des § 266 StPO eine Ankla- geerweiterung nicht aufgezwungen werden. Der im Fall einer Verbindung erfor- derliche Neubeginn der Hauptverhandlung würde demgemäß zu einer Verzöge- rung der vorliegenden Haftsache führen. Demgegenüber sind keine durchgrei- fenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verhandlung des Tatvor- wurfs vom 23. Juni 2009 das Verfahren vor dem Landgericht so förderte, dass der Nachteil aufgewogen würde. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt