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Entscheidung

I ZA 1/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260521BIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260521BIZA1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/21 vom 26. Mai 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 6. April 2021 hat der Senat den Antrag des Schuld- ners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Beschwerde- gerichts vom 2. Februar 2021 abgelehnt, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Ver- letzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5; Beschluss vom 3. November 2020 - I ZA 7/20, juris Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen. 1 2 - 3 - III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 07.06.2020 - 28 M 699/20 - LG Siegen, Entscheidung vom 02.02.2021 - 4 T 106/20 - 3