28 M 699/20
Amtsgericht Siegen, Entscheidung vom
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Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde vor Erlass eines Haftbefehls im Zwangsvollstreckungsverfahren
Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen den Schuldner die Haft angeordnet (§ 802g ZPO), um die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 6 JBeitrG i.V.m. § 802c ZPO zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zu Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und sich auch nicht ausreichend entschuldigt hat.
Soweit der Schuldner am ### gegen die Ladung das für den Tag der Vollstreckung vorgesehene Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" eingelegt hat, ist gegen die Ladungsverfügung des Gerichtsvollziehers kein Rechtsmittel gegeben, ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl kann nicht bereits vor dessen Erlass eingelegt werden