Entscheidung
6 StR 142/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR142.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 142/21 vom 18. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinzie- hung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Ge- samtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat lässt dahingestellt, ob er der Auffassung des 1. Strafsenats zur Not- wendigkeit eines bezifferten Nachteilsausgleichs bei noch nicht vollstreckten, nach den Grundsätzen der deutschen Strafrechtsordnung hypothetisch gesamt- strafenfähigen EU-ausländischen Strafen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Ap- ril 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 10) folgen könnte. Auf jeden Fall ist der Angeklagte aufgrund des nach diesen Grundsätzen gewährten Ausgleichs nicht benachteiligt. Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Weiden i.d. OPf., 03.12.2020 - 1 KLs 12 Js 8498/15 (2)