Entscheidung
2 StR 6/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421B2STR6.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 6/21 vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 16. Juni 2020 dahin geändert, dass die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.705 € ange- ordnet wird, für die der Angeklagte in Höhe von 9.585 € als Ge- samtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, die im einbezogenen Urteil getroffene Einziehungsentschei- dung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 120 € auf- rechterhalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.585 € als Gesamtschuldner angeordnet. 1 - 3 - Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Le- diglich die Einziehungsentscheidung war zu ändern, da das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Ein- ziehungsbetrags aus dem einbezogenen und dem angefochtenen Urteil hätte er- kennen müssen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7). Dies holt der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO nach. Die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil ist damit gegen- standslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276). Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 16.06.2020 - 15 KLs 400 Js 27803/19 2