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Entscheidung

4 StR 55/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270421B4STR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270421B4STR55.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 55/21 vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2021 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. November 2020 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die schriftlichen Urteilsgründe sind so zu fassen, dass die wesentlichen die Entscheidung tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen erkenn- bar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 ‒ 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183 mwN). Dies gilt auch für die Darstellung der Vorstrafen. Es besteht daher in der Regel kein Anlass, in früheren Verurteilungen festgestellten Chat- verkehr in seinem vollen Wortlaut in die Urteilsgründe aufzunehmen (UA S. 10- 14 und 19-36). Stattdessen wäre es angezeigt gewesen, die die Vorverurteilun- gen tragenden Feststellungen, soweit diese für die Beurteilung der Schuld des - 3 - Angeklagten im aktuellen Verfahren von Bedeutung sind, in gedrängter Form dar- zustellen. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 24.11.2020 ‒ 5 KLs 24/20 20 Js 408/20 20 Js 408/20