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Entscheidung

1 StR 687/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 687/08 vom 3. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgründe dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptver- handlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Ent- scheidung zu ermöglichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entschei- dung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen- den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Ur- teilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen - 3 - beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.). Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander