Entscheidung
XI ZB 2/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200421BXIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200421BXIZB2.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/21 vom 20. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die N. KG, wird auf Seiten der Musterbeklagten zur Muster- rechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegne- rin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 2020 (13 Kap 18/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 2/21) durch die Musterbeklagten, den Musterkläger und fünf Beigeladene Rechts- beschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 23. Dezember 2020 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. Dezem- ber 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten, der Musterkläger und fünf Beigeladene Rechtsbe- 1 - 3 - schwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind am 8. Ja- nuar 2021, die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der fünf Beigelade- nen sind am 25. Januar 2021 eingegangen. II. Der Musterkläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbe- schwerdeführer und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwer- degegner. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 bleiben als weitere Rechtsbeschwerde- führer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54, vom 19. Sep- tember 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 sowie vom 1. Dezem- ber 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1). Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbe- klagten nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigeladenen zu 1 bis 5 wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 2, die N. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Mus- terbeklagten bestimmt. Die Musterbeklagten zu 1 und 3 bleiben als Rechtsbe- schwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigela- denen zu 1 bis 5 wird die Musterbeklagte zu 2, die N. 2 3 4 - 4 - KG, nach billigem Ermessen auch zur Musterrechtsbeschwer- degegnerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 5 - 5 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2019 - 313 OH 4/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 Kap 18/19 - 6