Entscheidung
XI ZB 30/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:170321BXIZB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:170321BXIZB30.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 30/20 vom 17. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdefüh- rerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 2020 (Az.: 13 Kap 1/15) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 30/20) durch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 23. Dezember 2020 den den Musterbe- klagten am selben Tag zugestellten verfahrensgegenständlichen Musterent- scheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. Dezember 2020 im Bundesan- zeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben sämtliche Mus- terbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am 29. Dezember 2020 und am 12. Januar 2021 eingegangen. 1 - 3 - II. Da fünf der sieben Musterbeklagten zeitgleich und vor den beiden weite- ren Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin aus ihrem Kreis nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklä- gers, der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die weiteren Musterbe- klagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdever- fahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, ju- ris Rn. 1, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Matthias Menges Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2015 - 311 OH 2/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 Kap 1/15 - 4