OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZB 27/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100221BXIZB27
37mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

41 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIZB27.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 27/20 vom 10. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die C. mbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin be- stimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 24. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 8. Oktober 2020 (24 Kap 1/19) ist beim Bundes- gerichtshof (XI ZB 27/20) durch den Musterkläger und einen Beige- ladenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 8. Oktober 2020 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 13. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid ha- ben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 13. November 2020 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers, des weiteren Rechtsbeschwerdefüh- rers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die C. mbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechts- beschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Mus- terbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteili- gen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechts- beschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitre- ten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begrün- den. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Matthias Menges Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2019 - 8 O 116/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.10.2020 - 24 Kap 1/19 - 4