Entscheidung
6 StR 439/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR439
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR439.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 439/20 vom 27. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übri- gen von einer Entscheidung abgesehen wird. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die dadurch der Neben- klägerin M. B. sowie der Neben- und Adhäsionsklägerin K. B. entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Ge- mäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend ge- machten Ansprüche von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 StR 133/15). Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Regensburg, LG, 25.06.2020 - 503 Js 29487/19 KLs jug 1