Beschluss
6 StR 33/24
BGH, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR33.24.0
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 413/21; vom 27. Januar 2021 – 6 StR 439/20). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi