Leitsatz
XII ZB 386/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121BXIIZB386
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121BXIIZB386.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 386/20 vom 13. Januar 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 17 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 84 Satz 1, 85 Abs. 2, 172 Abs. 1 Satz 1 a) Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorge- nommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im An- schluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09 - juris und Se- natsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - FamRZ 2016, 1259). b) Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit um- fassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18 - NJW 2019, 2397). BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 386/20 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landge- richts Stuttgart vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den vorgenannten Beschluss wird verworfen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: I. Das Amtsgericht hat für den Betroffenen eine Betreuung errichtet und den Beteiligten als Betreuer bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (vom Landgericht unzutreffend als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet) hat das Land- gericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 zurückgewiesen. Auf die Rechts- beschwerde des Betroffenen hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 25. März 2020 (XII ZB 43/20 - juris) aufgehoben und die Sache an das Land- gericht zurückverwiesen. 1 - 3 - Nach weiteren Ermittlungen hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2020 (in der Beschlussformel wiederum unzutreffend als „sofortige Be- schwerde“ bezeichnet), den beiden Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellt am 17. bzw. 30. Juli 2020, die Beschwerde erneut zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner am 31. August 2020 (Montag) eingegangenen Rechtsbeschwerde. Auf den Hinweis des Senats, dass Beden- ken gegen die Wahrung der Rechtsbeschwerdefrist bestehen, hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Betroffene die Monatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Wiedereinsetzungsgrunds im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG nicht zu gewähren ist. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil sie aufgrund der Zustel- lung an Rechtsanwalt K., einen der beiden Verfahrensbevollmächtigten des Be- troffenen, am 18. Juli 2020 zu laufen begann und mithin am 17. August 2020 en- dete, die Beschwerdeschrift jedoch erst am 31. August 2020 beim Bundesge- richtshof eingegangen ist. a) Ein anfechtbarer Beschluss wie die hier angefochtene Beschwerdeent- scheidung ist zum Zwecke der Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG einem Beteiligten, dessen erklärtem Willen - wie hier demjenigen des Betroffenen - er nicht entspricht, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG iVm §§ 166 bis 195 ZPO zuzustellen. Gemäß der mithin anwendbaren Bestimmung des § 172 Abs. 1 2 3 4 5 - 4 - Satz 1 ZPO hat die Zustellung dabei an den für den Rechtszug bestellten Ver- fahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 FamFG) und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen (BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09 - juris Rn. 8 mwN). Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenom- mene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (vgl. Senatsbe- schluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - FamRZ 2016, 1259 Rn. 7 mwN; BVerfG NJW 2017, 318 Rn. 15 ff.). Für Betreuungssachen gilt insoweit nichts Ab- weichendes. b) Die Beschwerdeentscheidung ist daher zutreffend im vorliegenden Fall Rechtsanwalt K. als Verfahrensbevollmächtigtem des Betroffenen, nicht aber dem Betroffenen selbst zugestellt worden. Rechtsanwalt K. war ausweislich der zur Akte gereichten Vollmacht zur umfassenden Vertretung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Ohne Erfolg macht der Betroffene geltend, es hätte ausnahmsweise auch ihm selbst zugestellt werden müssen, weil die beiden von ihm mandatierten Rechtsanwälte - neben Rechtsanwalt K. hatte der Betroffene auch Rechtsanwalt S. eine Verfahrensvollmacht erteilt - im Beschwerdeverfahren mit unterschiedli- cher Zielrichtung agiert hätten und das Landgericht ausweislich der Beschluss- gründe nicht mit Sicherheit habe beurteilen können, welcher Rechtsanwalt die wirklichen Interessen des Betroffenen vertrete. Auch wenn die beiden Rechtsan- wälte im Verfahren keine einheitliche Linie verfolgten, bleibt es jedoch dabei, dass sie vom Betroffenen bis zum Abschluss des Rechtszugs mandatiert waren und daher aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Zustellung an den Betroffenen selbst ausgeschlossen war. c) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist durch die am 17. Juli 2020 erfolgte Zustellung an Rechtsanwalt K. in Lauf gesetzt worden. 6 7 8 - 5 - Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so genügt wegen der aus § 11 Satz 5 FamFG iVm § 84 Satz 1 ZPO folgenden Einzelvertretungsbefugnis die Zustel- lung an einen von ihnen (vgl. etwa BGH Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ 2004, 865 mwN). Für den Beginn des Laufs von verfah- rensrechtlichen Fristen ist daher die zeitlich erste Zustellung an einen der Ver- fahrensbevollmächtigten ausschlaggebend (st. Rspr., vgl. etwa BGH Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18 - NJW 2019, 2397 Rn. 11 mwN). Dies war hier diejenige vom 17. Juli 2020. 2. Dem Betroffenen kann nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt werden. Er war nicht ohne sein Verschulden im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG an der Einhaltung der Frist verhindert, weil er sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtig- ten, Rechtsanwalt K., gemäß § 11 Satz 5 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurech- nen lassen muss. Daher dringt der Betroffene mit seinem - im Übrigen ohne die nach § 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG erforderliche Glaubhaftmachung aufgestellten - Vorbringen nicht durch, er sei von Rechtsanwalt K. über die am 17. Juli 2020 erfolgte Zustel- lung der Beschwerdeentscheidung überhaupt nicht und von der an Rechtsanwalt S. am 30. Juli 2020 erfolgten Zustellung von diesem erst mit E-Mail vom 28. August 2020 informiert worden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, beruht die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nämlich auf einer Verletzung der aus dem Mandat folgenden, anwaltlichen Pflicht von Rechtsanwalt K., den Betroffe- nen rechtzeitig von der Zustellung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Rechtsbeschwerdefrist in Kenntnis zu setzen (vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16 - NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN und vom 9 10 11 - 6 - 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20 - juris Rn. 16 mwN). Dies steht einer Wieder- einsetzung in den vorigen Stand entgegen, ohne dass es näherer Erörterung be- darf, ob auch ein Verhalten von Rechtsanwalt S. pflichtwidrig und für die Fristver- säumung ursächlich war. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2018 - 33 XVII 1950/18 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2020 - 2 T 298/19 -