Entscheidung
XII ZB 43/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250320BXIIZB43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250320BXIIZB43.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 43/20 vom 25. März 2020 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen begründet, weil - wie mit ihr zu Recht gerügt wird - die Bestellung des Berufsbetreuers unter Verletzung von § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfolgt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht, wobei § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen einräumt. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlage- nen - und zur Übernahme der Betreuung bereiten (§ 1898 Abs. 2 BGB) - Per- son seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer um- fassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Ge- 1 2 - 3 - wicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 589/17 - Fa- mRZ 2018, 945 Rn. 13 f.). Dem wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Ausweislich des Protokolls der zweitinstanzlichen Anhörung hat der Betroffene geäußert, "er wolle […] diesen Betreuer nicht. Allenfalls wolle er [seinen Verfahrensbevoll- mächtigten]. Er wolle aber keinen Betreuer." Dies kann - wie die Rechtsbe- schwerde zutreffend ausführt - nur dahin verstanden werden, dass der Be- troffene sich zwar gegen die Betreuung als solche wendet, jedoch für den Fall, dass es einer solchen bedarf, den benannten Rechtsanwalt als Betreuungsper- son wünscht. Mit diesem Wunsch hat sich das Landgericht inhaltlich nicht be- fasst und insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Verfah- rensbevollmächtigte des Betroffenen zur Übernahme der Betreuung bereit und in der Lage ist. Die Beschwerdeentscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG auf- zuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landge- richt zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Zurück- verweisung gibt dem Landgericht zudem Gelegenheit zur Prüfung, ob die bishe- rigen Ermittlungen zum fehlenden freien Willen den Vorgaben des § 280 Fa- mFG genügen. 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2018 - 33 XVII 1950/18 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2019 - 2 T 298/19 - 5