Entscheidung
XI ZB 26/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120121BXIZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120121BXIZB26.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/19 vom 12. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Die Beigeladene zu 4, Frau A. K. , wird zur Musterrechtsbe- schwerdeführerin bestimmt. Die Musterbeklagte zu 1, die I. GmbH, wird zur Muster- rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Gründe I. Das Oberlandesgericht hat am 12. Dezember 2018, berichtigt durch Be- schluss vom selben Tag, den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid er- lassen. Dieser ist dem Musterkläger und den Beigeladenen am 2. Januar 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, haben die Beigeladenen zu 1 - 6 Rechtsbe- schwerde eingelegt. Am 1. Februar 2019 ist die Rechtsbeschwerde des Beigela- denen zu 7 eingegangen. Durch Eintragung in das Klageregister ist am 30. Januar 2019 öffentlich bekanntgemacht worden, dass gegen den Musterentscheid durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. 1 2 - 3 - II. Da die Beigeladenen zu 1 - 6 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt ha- ben, ist eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Priori- tätsprinzip des § 21 Abs. 2 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Muster- klägers, der Beigeladenen und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Beige- ladene zu 4 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Beigeladenen zu 1 - 3 und zu 5 - 7 bleiben als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerde- verfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). Die Musterbeklagte zu 1 wird - ebenfalls nach Anhörung des Musterklä- gers, der Beigeladenen und der Musterbeklagten - nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2 und 3 werden darauf hingewiesen, dass sie am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt sind. Selbst wenn man die je- weiligen - innerhalb eines Monats ab der öffentlichen Bekanntmachung des Ein- gangs der Rechtsbeschwerden erfolgten - Vertretungsanzeigen der Prozessbe- vollmächtigten der Musterbeklagten zugleich als Beitritt auslegen würde, wäre der Beitritt unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 KapMuG begründet worden ist. § 20 Abs. 3 KapMuG unterscheidet bei der Frage, ob der Beitritt fristgemäß einzulegen und zu begründen ist, nicht zwischen Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers und Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners. Deshalb muss, obwohl im Revisions- und 3 4 5 - 4 - Rechtsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner sonst nicht gehalten ist, in- nerhalb bestimmter Fristen die angegriffene Entscheidung zu verteidigen, auch der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners beitretende Beteiligte des Musterverfahrens seinen Beitritt innerhalb der gesetzlichen Frist einlegen und begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, zur Ver- öffentlichung vorgesehen, Rn. 4). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 17.07.2017 - 3 OH 8/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2018 - 9 Kap 1/17 -