Entscheidung
III ZA 1/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZA1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 1/20 vom 26. November 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Antragstellerin zu 2 gegen den Kostenan- satz gemäß Kostenrechnung vom 2. Juli 2020 (Kassenzeichen 780020125341) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Mit der vorgenannten Kostenrechnung ist eine Festgebühr in Höhe von 60 € für die vom Senat kostenpflichtig als unzulässig verworfene Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre als Erinne- rung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Beschwerde“ vom 29. Oktober 2020. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 2. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) und über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zu- ständige Einzelrichterin des Senats entscheidet, ist unbegründet. Der der Kos- tenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz ergibt sich aus KV-Nr. 1700 des 1 2 - 3 - GKG. Kostenrechtliche Beanstandungen hat die Antragstellerin zu 2 hiergegen nicht erhoben. Arend Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 20.11.2017 - 2 O 93/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2019 - 14 W 153/17 -