Entscheidung
3 StR 82/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:251120B3STR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:251120B3STR82.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 82/20 vom 25. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt G. aus D. , am 25. November 2020 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisi- onsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anord- nung der Einziehung wird auf 4.800 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers ist auf dessen Antrag gemäß § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG für das Revisionsver- fahren festzusetzen (vgl. dazu allgemein näher BGH, Beschluss vom 29. Novem- ber 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127 f. mwN). Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten gegenüber dem Angeklag- ten auf 4.800 € beziffert hatte, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch darauf, dass die Anordnung der Einziehung insgesamt 1 - 3 - entfällt. Der vom Landgericht tenorierte Betrag bestimmt mithin den Gegen- standswert der anwaltlichen Tätigkeit. Schäfer Spaniol Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Duisburg, LG, 17.09.2019 - 722 Js 235/18 32 KLs 1/19