Entscheidung
1 StR 336/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151020B1STR336
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151020B1STR336.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 336/20 vom 15. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings beim Menschen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2020 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München I vom 21. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der ihn betref- fende Schuldspruch im zweiten Absatz der Urteilsformel (Ziff. III. 2. b) (1), (2), (3), (6) und (8) der Urteilsgründe) dahin berichtigt, dass der Angeklagte insoweit des gewerbsmäßi- gen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens von Arz- neimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit vor- sätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungs- pflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in fünf tat- mehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel schuldig ist (Ziff. III. 2. b) (1) und (3) der Urteilsgründe). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf aus den zutreffen- den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der aus der Be- schlussformel ersichtlichen Berichtigung. 1 - 3 - 2. Im Übrigen berührt es den Bestand des Urteils nicht, dass die Urteils- formel des schriftlichen Urteils die dem Angeklagten zur Last gelegten 23 Fälle in Klammerzusätzen mit anderen Gliederungsziffern kennzeichnet als die dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmende Urteilsformel. Denn nach Abgleich der Urteilsgründe mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss steht trotz die- ser Abweichung die Identität (§ 264 StPO) der 23 verfahrensgegenständlichen Taten nicht in Frage. Der Senat hält – entgegen der vom 5. Strafsenat geäußerten Ansicht (Be- schluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20 Rn. 5) – an seiner Auffassung fest (Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18 Rn. 11-16), dass das Übereinstim- men von verkündeter und im schriftlichen Urteil niedergelegter Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen ist. Es ist weiterhin nicht zu erkennen und wird vom 5. Strafsenat auch nicht erläutert, worin bei fehlender Übereinstimmung ein Ver- fahrensfehler liegen soll, der dann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt werden kann. a) Neben den im Urteil vom 10. Oktober 2019 genannten Gründen sind hierfür die Vorschriften der § 358 Abs. 2 Satz 1, § 331 Abs. 1 StPO anzuführen: Hat nur der Angeklagte (oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft) Rechts- mittel eingelegt und hebt das Rechtsmittelgericht daraufhin die Strafe auf, darf die neu zu verhängende Strafe die vorherige nicht übersteigen. Dieses Verbot der Schlechterstellung bewirkt zugunsten des Angeklagten eine Teilrechtskraft der Bestrafungsgrenze; als (partielles) Verfahrenshindernis ist es von Amts we- gen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 – 1 StR 412/16 Rn. 73; vom 3. April 2013 – 3 StR 60/13 Rn. 3 und vom 23. August 2000 – 2 StR 171/00 Rn. 7; Urteil vom 14. Oktober 1959 – 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7). Diese Teil- rechtskraft tritt, falls weder die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten 2 3 4 - 4 - noch Nebenkläger das Urteil anfechten, binnen einer Woche ab Urteilsverkün- dung ein; für die Bestrafungsgrenze ist mithin die verkündete Urteilsformel maß- geblich. Um die Auswirkung der Rechtskraft bestimmen zu können, haben nach alledem das Revisions- und Berufungsgericht auch den Verkündungsinhalt von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen. Bei Divergenz zwischen verkündeter Ur- teilsformel und dem – regelmäßig erst nach über einer Woche nach Verkün- dung – zu den Akten gebrachten schriftlichen Urteil ist erstere ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18 Rn. 15 mwN). Auch nach der Gegenansicht müsste man jedenfalls im neuen Revisions- verfahren nach zweiter Tatsachenentscheidung wegen des Verböserungsver- bots die verkündete und vorrangige Urteilsformel von Amts wegen beachten (BGH aaO; vgl. auch Ventzke, NStZ 2020, 372, 373). Indes ist im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für die Revisionsverfahren in beiden Rechtsgän- gen eine einheitliche Handhabung geboten. Zudem darf für die Revisionsinstanz insoweit nichts anderes als für die Berufungsinstanz gelten; dem Berufungsrecht sind Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) fremd (§§ 314, 317 StPO). 5 - 5 - b) Schließlich ist die Urteilsformel aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geeignete Grundlage der Strafvollstreckung (vgl. § 13 Abs. 2, 3 Satz 1 der Straf- vollstreckungsordnungen der Bundesländer). Auch dies spricht für das Erforder- nis einer amtswegigen Prüfung. Raum Fischer Bär Hohoff Leplow Vorinstanz: München I, LG, 21.02.2020 - 384 Js 165441/18 9 KLs 6