Entscheidung
XI ZB 2/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920BXIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920BXIZB2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/20 vom 1. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl am 1. September 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 594,70 €. Gründe: I. Der Kläger schloss am 19. August 2003 mit der Beklagten einen Bau- sparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 8.700 € ab. Nach den Ver- tragsbedingungen wird das Bausparguthaben mit 2% p.a. verzinst. Im Falle ei- nes Verzichts auf das Bauspardarlehen nach der Zuteilung erhöht sich die Ge- samtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25% p.a., wobei die Differenz des Zinsbetrags erst "bei Beginn der Auszah- lung aus dem Bausparguthaben fällig und dem Bausparkonto gutgeschrieben" wird. Anfang des Jahres 2009 informierte die Beklagte den Kläger über die Zu- teilungsreife des Bausparvertrags. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an. Am 31. Dezember 2018 betrug der Kontostand 4.997,50 €. Mit Schreiben vom 11. April 2019 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages zum 1 - 3 - 22. Oktober 2019 unter Hinweis auf die seit mehr als zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 11. April 2019 nicht wirksam zum 22. Oktober 2019 beendet worden sei, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Beru- fungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig verwor- fen und den Streitwert auf 280 € festgesetzt, indem es ausgehend von dem Kontoguthaben des Klägers bei Berufungseinlegung in Höhe von 4.997,50 € den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag von 2% p.a. errechnet und davon mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage einen Abzug von 20% vorgenom- men hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281). 2 3 4 - 4 - 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzu- lässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht über- steigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Nach der Rechtsprechung des Senats beläuft sich das Interesse an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens, von dem mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20% vor- zunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 13 ff. mwN). b) Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat allerdings seiner Berechnung des Jahreszinsertrags zu Unrecht nur die "Grund- verzinsung" von 2% p.a. zugrundegelegt, während richtigerweise nach dem von dem Kläger verfolgten wirtschaftlichen Interesse an einem Fortbestand des Bausparvertrags infolge des von ihm erklärten Verzichts auf das Bauspardarle- hen nach Zuteilung von der hierfür vereinbarten höheren Verzinsung von 4,25% p.a. auszugehen ist. Dies verhilft der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum Er- folg, weil sich auch dann nur ein Wert des Beschwerdegegenstands von 594,70 € ergibt. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, WM 2016, 365 Rn. 8 mwN). Bei Berufungseinlegung im Novem- ber 2019 wies das Konto des Klägers ein Guthaben in Höhe von 4.997,50 € auf. Zinsen für das Jahr 2019 sind nicht hinzuzurechnen, weil diese nach den Ver- tragsbedingungen erst am Ende des Kalenderjahres dem Bausparkonto gutge- schrieben werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch der aus der von der Beklagten zum 22. Oktober 2019 erstellten Schlussabrech- 5 6 7 8 - 5 - nung ersichtliche "Schlussbonus" in Höhe von 1.760,11 € nicht zu berücksichti- gen. Hierbei handelt es sich um die von der Beklagten bis zum Wirksamwerden der von ihr erklärten Kündigung errechneten Differenz zwischen der Bonusver- zinsung und der Grundverzinsung, die erst mit der Beendigung des Bausparver- trags und Auszahlung des Bausparguthabens fällig wird. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erlangung des Bonus wird aber ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger dessen Fälligkeit zum 22. Oktober 2019 gerade in Abrede stellt, bereits durch die Berechnung des Jahreszinsertrags auf Grundla- ge des höheren "Bonus"-Zinssatzes berücksichtigt. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 11.10.2019 - 5 C 1228/19 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2020 - 4 S 251/19 -