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Entscheidung

3 StR 595/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR595
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR595.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/19 vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a. hier: Anhörungsrüge des Untergebrachten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2020 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Untergebrachten gegen den Senats- beschluss vom 26. Mai 2020 wird verworfen. Der Untergebrachte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tra- gen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 festgestellt, dass der Untergebrachte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2019 wirksam zurückgenommen hat. Gleichzeitig hat er den An- trag des Untergebrachten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwor- fen. Dagegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner am 8. August 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). 1. Der Antrag ist schon unzulässig, weil er nicht mitteilt, wann der Unter- gebrachte, dem die Entscheidung des Senats mit Verfügung vom 3. Juli 2020 zugesandt worden ist, von der möglichen Verletzung rechtlichen Gehörs Kennt- nis erlangt hat. In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfah- rensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsäch- lichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und des- 1 2 - 3 - sen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) indes zu den Zulässigkeitsvor- aussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2019 - 3 StR 226/19, juris Rn. 5 mwN). 2. Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der An- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Unterge- brachte nicht gehört worden wäre, noch hat er Vorbringen des Untergebrachten übergangen. Insbesondere lag ihm auch das per Telefax vom 29. April 2020 übermittelte Schreiben des Untergebrachten vor, dessen Inhalt er bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Schäfer Spaniol Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 05.08.2019 - 10 Js 6/19 7 Ks 1/19 3