Entscheidung
3 StR 595/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR595
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR595.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/19 vom 26. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 be- schlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2019 wirksam zurückgenommen ist. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte selbst als auch sein Verteidiger Revision eingelegt. Mit an das Landgericht gerichtetem Schreiben vom 11. Oktober 2019 hat der Angeklagte erklärt, dass er seine Revision "zurückziehe". Weitere Aus- führungen blieben vorbehalten. Nunmehr hat er mit einem weiteren, nach Ab- lauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schreiben Wiedereinset- zung in diese Frist beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, dass er sein Rechtsmittel "absichtlich" innerhalb der Frist zurückgenommen habe, um zu verdeutlichen, dass er durch seinen Pflichtverteidiger an einer rechtzeitigen 1 - 3 - eigenen Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle gehindert wor- den sei. Dieser habe sich auch geweigert, die von ihm selbst erstellte Begrün- dungsschrift "zu übernehmen oder unterschrieben an das Gericht zu versen- den". Die Verteidigerin des Angeklagten hat in ihrem Schriftsatz vom 20. No- vember 2019 die Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels in Zweifel ge- zogen. 1. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies ist, da es in Zweifel steht, durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318; vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180, 181; vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 327/19, juris Rn. 4). Insoweit gilt: a) Die Rücknahme ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Been- digung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet. Dem angefügten Satz, dass weitere Ausfüh- rungen vorbehalten bleiben, ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte seine Rücknahmeerklärung mit einer Bedingung, die die Wirksamkeit der Rücknahme in Frage stellen könnte, verknüpft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 311/16, juris Rn. 2). Ebenso ist es ohne Belang, dass das Rechtsmittel auch von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19, NStZ 2019, 692 Rn. 5 mwN). b) Der Angeklagte war bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhand- lungs- und damit prozessual handlungsfähig. 2 3 4 - 4 - aa) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahme- erklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Be- deutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird - wie etwa § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt - allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklä- rung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen. Verbleiben Zweifel an seiner prozessua- len Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180, 181; vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 327/19, juris Rn. 10; jeweils mwN). bb) Nach diesen Maßstäben liegen Anhaltspunkte, die Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Rechts- mittelrücknahme aufkommen ließen, nicht vor. Schon die Urteilsgründe und die dort wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen belegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der Hauptver- handlung. Danach leidet dieser zwar an einer paranoiden Persönlichkeitsstö- rung sowie einer wahnhaften Störung als Querulantenwahn. Eine schizophrene Erkrankung hat der Sachverständige aber schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit des Angeklagten, der mit eigenen Be- fragungen der Zeugen und Anträgen an das Gericht den Ablauf der Haupt- verhandlung mitbeeinflusste, ausgeprägt vorhanden seien. Seine Intelligenz liege im höheren Bereich. Dem Verfahren habe er insgesamt gut folgen können. Daraus ist zu schließen, dass der Angeklagte ohne weiteres in der Lage war, die Bedeutung seines Rücknahmeschreibens, das formgerecht mit Datum und 5 6 - 5 - Aktenzeichen versehen ist, erfassen zu können. Auch die Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrags lassen erkennen, dass dem Angeklagten sowohl die Bedeutung der Rechtsmittelrücknahme als auch die Förmlichkeiten der Revisi- onsbegründung und die rechtlichen Vorgaben für Wiedereinsetzungsanträge geläufig sind. Eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten bei der Revi- sionsrücknahme ist ebenfalls nicht zu erkennen. Diese könnte sich vorliegend nur daraus ergeben, dass sich der Angeklagte aus krankheitsbedingt wahnhaf- ten Vorstellungen heraus zur Rücknahme des Rechtsmittels gezwungen gese- hen haben könnte. Dies ist indes ersichtlich nicht der Fall. Der Angeklagte, der sich offensichtlich mit dem strafprozessualen Rechtsmittelsystem vertraut ge- macht hat, hat mit der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags zum Aus- druck gebracht, die Rücknahme aus prozesstaktischen Gründen erklärt zu ha- ben, um über eine Wiedereinsetzung eine neue Revisionsbegründungsfrist in Gang zu setzen und so Gelegenheit zu haben, die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Soweit er die Rechtsfolgen der Revisions- rücknahme falsch eingeschätzt hat, liegt lediglich ein Irrtum vor, dem eine recht- liche Fehlvorstellung zugrunde liegt, nicht aber eine auf seine Erkrankung zu- rückzuführende Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit. Ein solcher Irrtum be- rührt die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488). 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisions- begründungsfrist ist unzulässig. Der Wiedereinsetzung steht die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels führt (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, juris Rn. 6 ff.; vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15, NStZ-RR 7 8 - 6 - 2016, 24). Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzu- lässig (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318; vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489). Schäfer Spaniol Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 05.08.2019 - 10 Js 6/19 7 Ks 1/19