Entscheidung
1 StR 252/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040820B1STR252
5mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040820B1STR252.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/20 vom 4. August 2020 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 6. Februar 2020 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: bis Janu- ar 2017) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Weiter hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1 - 3 - 280.000 € angeordnet und die Anrechnung der in Spanien erlittenen Ausliefe- rungshaft im Verhältnis 1:1 bestimmt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen der Erfolg versagt. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt zur Auf- hebung des Strafausspruchs. Dieser erweist sich insoweit als durchgreifend rechtsfehlerhaft, als ein Härteausgleich im Hinblick auf die in Spanien ergange- ne frühere Verurteilung, hinsichtlich derer im Falle einer inländischen Verurtei- lung die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB vorgelegen hätten, unterblieben ist. a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn dies- bezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbil- dung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 – 1 StR 406/19 Rn. 9 und 1 StR 15/20 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19; vom 3. Juli 2019 – 4 StR 256/19 und vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16 Rn. 26) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem ande- 2 3 4 5 - 4 - ren Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzu- messung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland er- folgte frühere Verurteilungen. Dieser Grundsatz gilt stets und ohne weitere Be- dingungen (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 406/19 Rn. 11 mwN). Hiernach ist bei zeitigen Freiheitsstrafen ein Härteausgleich vorzunehmen, um den sich daraus ergebenden Nachteil, dass eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen EU- Mitgliedstaats nicht erfolgen kann, auszugleichen (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20 Rn. 18 ff.). Dies hat das Landgericht nicht beachtet; die frühere Verurteilung des Angeklagten durch ein Gericht in M. (Tatzeit: 3. Juni 2015), die am 19. September 2018 ergangen und am selben Tag rechtskräftig geworden ist und deren Strafe damit, wenn es sich um eine inländische frühere Verurteilung handeln würde, nach § 55 StGB einbeziehungsfähig wäre, hat das Landgericht in keiner Weise bei der Strafzumessung berücksichtigt. b) Die Strafzumessung beruht auf dem fehlerhaft unterbliebenen Härte- ausgleich. In Anbetracht des Umstands, dass vorliegend eine Einzelstrafe ver- hängt und keine Gesamtstrafe gebildet wurde, hätte sich ein den Anforderun- gen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspre- chender, den Nachteil der allein wegen der früheren Verurteilung durch ein Ge- richt eines anderen Mitgliedstaates ausgeschlossenen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB kompensierender Härteausgleich bei der Höhe der Strafe aus- gewirkt. Denn eine zu bildende Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser Grundsatz muss nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch im Falle einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen EU- Mitgliedstaats, die in zeitlicher Hinsicht dem § 55 StGB unterfällt, Beachtung 6 7 - 5 - finden und daher zu einem Härteausgleich bei der Bemessung der vom deut- schen Gericht zu verhängenden Einzelstrafe führen. In Fällen, in denen eine Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB zu bilden ist und das mit der ausländischen Verurteilung verbundene Strafübel bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht fällt, kann allerdings ein Härteausgleich unterbleiben, ohne dass die Anforderungen des § 54 StGB verfehlt sind. c) Dem Senat ist es nicht möglich, den gebotenen Härteausgleich in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vorzunehmen. Denn das Urteil teilt weder mit, wie hoch die in Spanien ausgeurteilte Strafe ist, noch verhält es sich zum dortigen Vollstreckungsstand. Eine Beurteilung, in welcher Höhe ein Härteausgleich zu erfolgen hat, ist dem Senat damit nicht möglich. Auch eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO kommt nicht in Betracht, weil die verhängte Rechtsfolge mangels vorgenommenen Härteausgleichs nicht als angemessen anzusehen ist. d) Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellun- gen zu der in Spanien ergangenen früheren Verurteilung und dem dortigen Vollstreckungsstand zu treffen haben, die nicht mit den bisherigen Feststellun- gen in Widerspruch stehen dürfen. 8 9 - 6 - 3. Im Übrigen hat die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils kei- nen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Freiburg, LG, 06.02.2020 - 610 Js 14550/17 2 KLs 14/19 10