Entscheidung
I ZR 168/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230720BIZR168
1mal zitiert
7Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230720BIZR168.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 168/19 vom 23. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Rich- terinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Be- schluss des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 19. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72.404,54 € festgesetzt. Gründe: I. Die auf dem Gebiet der Industrie- und Sachversicherung tätige Kläge- rin hatte zusammen mit weiteren mit ihr verbundenen Unternehmen des A. - Konzerns unter dem 25. November/6. Dezember 2005 mit dem heutigen Ge- sellschafter der Beklagten V. S. eine Courtage-Zusage (im Weiteren auch: Vereinbarung) abgeschlossen, in die die Beklagte mit Erklärung vom 23. Oktober 2008 eingetreten ist. Die Beklagte erhielt gemäß Ziffer 2 der Ver- einbarung Courtagen entsprechend den vereinbarten Courtage-Bestimmungen. Für die Beklagte wurde insoweit gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung ein im Konto- 1 - 3 - korrent geführtes Vermittlerkonto eingerichtet. Gemäß Ziffer 4 Satz 2 der Ver- einbarung wurde, wenn sich im Rahmen des Kontokorrents zu den zweiwö- chentlichen Auszahlungsterminen ein Guthaben für den Makler ergab, dieses an ihn überwiesen. Die Firmengruppe P. -D. (P-D-Gruppe), für die die Beklagte als Versicherungsmaklerin tätig war und in diesem Zusammenhang von der Kläge- rin entsprechend der Vereinbarung Courtagen erhielt, kündigte, nachdem sie am 7. November 2013 einen anderen Versicherungsmakler beauftragt hatte, den Maklervertrag mit der Beklagten zum 30. November 2013. Die Klägerin, die seit 11. November 2013 Kenntnis von diesem Maklerwechsel hatte, schrieb dem Verdienstkonto der Beklagten nach dem 30. November 2013 noch Courta- gen in Gestalt von Betreuungsprovisionen in Höhe von insgesamt 83.389,22 € gut. Dieser Guthabenbetrag wurde gemäß dem Auszug des Verdienstkontos der Beklagten vom 18. Dezember 2013 am 9. Dezember 2013 gebucht und am 6. Januar 2014 ausbezahlt. Nach dem Vortrag der Klägerin handelte es sich bei dem Guthabensaldo, der sich aufgrund von Gutschriftbeträgen bis zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage auf 72.404,54 € reduzierte, um Betreuungscourta- gen für das Jahr 2014, auf die die Beklagte wegen der Kündigung des Makler- vertrags durch die P-D-Gruppe keinen Anspruch mehr hatte. Das Landgericht hat der von der Klägerin deswegen in Höhe dieses Be- trags erhobenen Klage stattgegeben. Die Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 6. Januar 2014 rechtsgrundlos einen durch nachfol- gende Gutschriften auf 72.404,54 € reduzierten Betrag von 83.389,22 € als Folgecourtagen für die P-D-Gruppe ausbezahlt erhalten, bei denen es sich ausweislich der vorgelegten Tabelle nicht um Courtagezahlungen für das Jahr 2013 gehandelt habe. Die Klägerin sei, da sie die Zahlung an die Beklagte ge- leistet habe, aktivlegitimiert, und es habe, nachdem der Maklervertrag seit dem 2 3 4 - 4 - 30. November 2013 beendet gewesen sei, für das Jahr 2014 auch keinen Rechtsgrund aus dem Verhältnis der Beklagten für die P-D-Gruppe gegeben, der dem Bereicherungsanspruch entgegenstehe. Da eine Abteilung der Kläge- rin die Zahlung an die Beklagte in Unkenntnis der Nichtschuld veranlasst habe und dieser Abteilung die Kenntnis der anderen für die Buchungsvorgänge zu- ständigen Abteilung nicht zugerechnet werden könne, liege, wie die Beklagte selbst ausgeführt habe, kein Fall des § 814 BGB vor. Der Klageanspruch sei auch nicht verjährt, weil die insoweit gemäß § 195 BGB geltende Frist von drei Jahren durch die per Fax am 21. Dezember 2017 und im Original am 27. Dezember 2017 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig gehemmt wor- den sei. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklag- ten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen: Die streitge- genständlichen Buchungen und Zahlungen seien in einem vertraglichen Leis- tungsverhältnis zwischen den Parteien erfolgt, ohne dass die Beklagte - was unstreitig sein dürfte - einen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte. Entscheidend sei nicht, ob die Leistung aufgrund eines Vertragsverhältnisses wie im vorlie- genden Fall der bislang möglicherweise nicht gekündigten Courtagevereinba- rung erfolgt sei, sondern ob die konkrete Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrundeliegenden Rechtsbeziehung (endgültig) zustehe. Dem vom Landgericht ausgeurteilten Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB stünden weder § 814 BGB noch die Verjährungseinrede ent- gegen, da der Großteil der streitgegenständlichen Forderung erst im Jahre 2014 gutgebucht worden sei und das Landgericht hinsichtlich der An- spruchsentstehung zutreffend auf das Auszahlungsdatum abgestellt habe. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Diese möchte mit der zuzulassenden Revision ihren in den Vorinstanzen erfolg- 5 6 - 5 - losen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulas- sungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das Verfahrens- grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - zu bescheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 16; Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZR 265/19, NJW-RR 2020, 693 Rn. 5). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungs- gericht, soweit es im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, die streitgegenständli- chen Buchungen und Zahlungen seien in einem vertraglichen Leistungsverhält- nis zwischen den Parteien erfolgt, ohne dass die Beklagte "was unstreitig sein dürfte" einen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte, und soweit es im Zurückwei- sungsbeschluss im Hinblick auf die Ziffer 1 der Courtage-Zusage ausgeführt hat, die einzelne Betreuungs-Courtage setze voraus, dass der Versicherungs- nehmer im maßgeblichen Zeitraum von der Beklagten betreut worden sei, unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG im Kern nicht auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbe- gründung und in deren Stellungnahme zum Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO 7 8 9 - 6 - eingegangen ist, Rechtsgrund für die am 6. Januar 2014 an die Beklagte aus- gezahlten 83.389,22 € sei Ziffer 4 Satz 2 der Vereinbarung gewesen. - 7 - Das Guthaben, das sich auf dem bei der Klägerin geführten Verrech- nungskonto der Beklagten durch die Buchungen vom 9. Dezember 2013 und den Kontoauszug vom 18. Dezember 2013 unstreitig ergeben habe, sei gemäß diesem Vortrag nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung unabhängig da- von an die Beklagte auszubezahlen gewesen, wie es zustande gekommen sei und welche Besonderheiten sich aus der Kontokorrentabrede ergeben hätten. Der Auszahlungsanspruch habe auch noch im Jahr 2014 bestanden, weil die Courtage-Zusage vom 25. November/6. Dezember 2005 - anders als der hier- von zu trennende Maklervertrag - nach dem mangels gegenteiliger Feststellun- gen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten bislang nicht gekündigt oder auf- gehoben worden sei. Dass insoweit Abweichendes habe gelten sollen, wenn die auf dem Verrechnungskonto gebuchten Provisionen wegen Beendigung des Maklervertrags mit der P-D-Gruppe nicht verdient gewesen sein sollten, lasse sich dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen. Da es sich bei dieser Vereinbarung nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungs- gerichts zu unterstellenden Vortrag der Beklagten um eine von der Klägerin ge- stellte Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt habe, gingen Zweifel im Rahmen der Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin. So- fern die Gutschriften durch die Klägerin auf dem Verrechnungskonto der Be- klagten tatsächlich zu Unrecht erfolgt seien, weil der maßgebliche Maklerver- trag der Beklagten mit der P-D-Gruppe von dieser zum 30. November 2013 ge- kündigt worden sei, möge sich die Klägerin für etwaige Rückforderungen an die P-D-Gruppe oder die G.A. D. & GmbH & Co. KG als Folgemaklerin halten, die dann ihrerseits wiederum möglicherweise Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen könnten. Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten bleibe es dagegen bei der klaren Rege- lung der Ziffer 4 Satz 2 der Courtage-Zusage, weshalb die Auszahlung im Ja- nuar 2014 mit Rechtsgrund erfolgt sei. 10 - 8 - Auf diesen Vortrag ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung im Kern nicht eingegangen. Soweit es in Bezug auf die Ziffer 1 der Courtage- Zusage ausgeführt hat, die einzelne Betreuungs-Courtage setze voraus, dass der Versicherungsnehmer im maßgeblichen Zeitraum von der Beklagten betreut werde, hat dies mit der Ziffer 4 Satz 2 der Courtage-Zusage als Rechtsgrund für die Auszahlung des unstreitig vorhandenen Guthabenbetrags nichts zu tun. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt weiterhin mit Erfolg, dass der Gehörsrechtsverstoß entscheidungserheblich ist. Sie weist hierzu mit Recht auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung hin, die Verjährung ha- be mit der Buchung im Kontokorrent der Beklagten am 9. Dezember 2013, je- denfalls aber mit der Erstellung des Kontoauszugs vom 18. Dezember 2013 zu laufen begonnen, der einen Rechnungsabschluss dargestellt habe, wohingegen das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Frage der Verjährung allein auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens abgestellt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten sind sämtliche wechselseitigen Forde- rungen der Parteien und der Konzerngesellschaften gemäß Ziffer 4 der Courta- ge-Zusage auf einem Verrechnungskonto verrechnet worden und sind Gutha- ben, die sich im Rahmen des Kontokorrents zu den zweiwöchigen Auszah- lungsterminen für die Beklagte ergeben haben, an diese auszuzahlen gewesen. Die Beklagte hat mithin geltend gemacht, dass im Rahmen der seinerzeitigen Kontokorrentabrede ein Rechtsgrund für die vorgenommene Auszahlung be- standen habe und deshalb eine rechtsgrundlose Leistung ausscheide, sowie vorgetragen, dass der erstellte Kontoauszug einem Rechnungsabschluss im Sinne von § 355 HGB entspreche und die Klägerin mit Blick auf den dort ge- nannten Saldo ein Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass wegen der Kontokorrentab- rede und des der Beklagten in Form des Kontoauszugs Nr. 22 vom 18. Dezember 2013 mitgeteilten Rechnungsabschlusses ein von der Klägerin 11 12 13 14 - 9 - gegenüber der Beklagten abgegebenes Schuldanerkenntnis anzunehmen ist, aber gemeint, dass auch ein rechtsgrundlos abgegebenes Schuldanerkenntnis gemäß § 812 Abs. 1 BGB kondiziert werden könne. Zu der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hat es lediglich ausgeführt, die Klage sei im Jahr 2017 noch innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden, weil der Berei- cherungsanspruch erst mit der Auszahlung des Guthabens im Januar 2014 ent- standen sei. Bei einem Kontokorrent stellt die Übermittlung des Kontoauszugs und die darin liegende Anerkennung des Saldos nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1971 - III ZR 58/69, WM 1972, 283, 284 [juris Rn. 28]) ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar. Die Klägerin hätte daher, wenn sie - wie sie behauptet - der Beklagten im Kontoauszug Nr. 22 zu Unrecht in das Kontokorrent eingestellte Provisions- forderungen mitgeteilt hätte, vor deren Rückforderung zunächst das darin lie- gende Schuldanerkenntnis kondizieren müssen. Der entsprechende Bereiche- rungsanspruch wäre allerdings bereits im Jahr 2013 mit dem der Beklagten am 18. Dezember 2013 übermittelten Kontoauszug entstanden, weil in ihn nach dem Vortrag der Klägerin zu Unrecht Einzelforderungen für die Zeit nach Been- digung des Maklervertrags eingestellt worden sind, und wäre daher nach § 195 BGB schon am Ende des Jahres 2016 verjährt. Dass die Klägerin im Jahr 2013 Kenntnis vom Bestehen dieses Kondiktionsanspruchs gehabt oder insoweit je- denfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor- gelegen hat, ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu unterstellen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts im Zurückweisungsbeschluss stehen dem nicht entgegen, weil sich diese allein auf § 814 BGB und die dort erforderliche positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Guthabenforderung beziehen. Wenn aber bei einer Kontokorrentabrede das im Kontoauszug oder Rechnungsabschluss liegende Anerkenntnis wegen Verjährung nicht mehr kondiziert werden kann, können 15 - 10 - auch die mit ihrer Einstellung in das Kontokorrent rechtlich nicht mehr selbstän- digen Einzelforderungen und das daraus resultierende Guthaben nicht mehr kondiziert werden. III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 2 ZPO abgesehen. Koch Schaffert Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 1 HKO 4268/17 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 19.06.2019 - 14 U 3519/18 - 16