Entscheidung
2 StR 102/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720B2STR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720B2STR102.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/20 vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 16. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die sogenannte „Aufklärungsrüge“, mit der der Angeklagte die Verlet- zung der Amtsaufklärungspflicht durch Ablehnung eines Antrags auf Inaugen- scheinnahme des Tatorts beanstandet, entspricht schon nicht den Formerfor- dernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Das Rüge- vorbringen ist unvollständig. Zwar teilt die Revision den Antrag und den Ableh- nungsbeschluss mit. Hieraus ergibt sich auch, dass jedenfalls nach Auffassung der Verteidigung eine von einer Zeugin übergebene Lichtbildmappe, die Auf- nahmen des Tatorts enthält, die unter Beweis gestellte Tatsache (Lichtverhält- nisse hätten Wiedererkennen des gegebenenfalls bekannten Täters ermöglicht) belegt. Die Revision verschweigt indes, dass die Lichtbilder aus dieser Licht- bildmappe tatsächlich bereits in Augenschein genommen worden waren, als der Beweisantrag gestellt und abgelehnt wurde; die Lichtbilder werden weder vor- - 3 - gelegt noch ergibt sich hierzu etwas aus dem angefochtenen Urteil. Damit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO) eine Inaugenscheinnahme des Tatorts erfordert hätte. Die Einnahme eines Augenscheins am Tatort wäre ersichtlich nur dann geboten gewesen, wenn hierdurch über Lichtbilder und Zeugenaussagen hinaus eine weitere Sachaufklärung hätte erwartet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 1 StR 455/87, NStZ 1988, 88). Auch soweit der Angeklagte seine Rüge darauf stützt, das Landgericht hätte den Ablehnungsbeschluss nicht lediglich mit der Wiedergabe des Geset- zeswortlauts begründen dürfen, hätte er die Inaugenscheinnahme der Lichtbil- der nicht verschweigen dürfen. Dieser Umstand ist für die Erfolgsaussicht der Rüge jedenfalls insoweit von Bedeutung, als sich daraus ergeben kann, dass die Nichtangabe von über den Gesetzeswortlaut hinausreichenden Erwägungen (vgl. zu den Begründungsanforderungen bei der Zurückweisung von Anträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 3 StR 451/09, StraFo 2010, 155; Senat, Ur- teil vom 10. Februar 2016 – 2 StR 533/14, StraFo 2016, 289) ausnahmsweise - 4 - unschädlich war, weil diese für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand lagen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1981 – 5 StR 234/81, NStZ 1981, 401). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Fulda, LG, 16.10.2019 - 170 Js 1732/19 1 KLs