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Urteil

2 StR 533/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen eine Verurteilung wegen Mordes wurde verworfen; die Feststellungen des Tatrichters zu Tatplanung und Motiv sind ausreichend durch Indizien getragen. • Die Befangenheitsrüge gegen einen Mitberichterstatter ist unbegründet, wenn frühere Urteilsgründe keine unsachlichen oder wertenden Äußerungen enthalten, die auf Voreingenommenheit schließen lassen. • Der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen hätte eine vorweggenommene Beweiswürdigung mit abwägender Auseinandersetzung der bisherigen Beweise zugrunde liegen müssen; liegt diese nicht vor, kann das Revisionsgericht in besonderen Fällen den Rechtsfehler als ohne Einfluss auf das Urteil ansehen.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Revision in Habgier‑Mord; Indizienbeweis und Verfahrensrügen • Die Revision gegen eine Verurteilung wegen Mordes wurde verworfen; die Feststellungen des Tatrichters zu Tatplanung und Motiv sind ausreichend durch Indizien getragen. • Die Befangenheitsrüge gegen einen Mitberichterstatter ist unbegründet, wenn frühere Urteilsgründe keine unsachlichen oder wertenden Äußerungen enthalten, die auf Voreingenommenheit schließen lassen. • Der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen hätte eine vorweggenommene Beweiswürdigung mit abwägender Auseinandersetzung der bisherigen Beweise zugrunde liegen müssen; liegt diese nicht vor, kann das Revisionsgericht in besonderen Fällen den Rechtsfehler als ohne Einfluss auf das Urteil ansehen. Die Angeklagte war mit dem Getöteten M. M. verheiratet; nach Bekanntwerden seiner Beziehung zu einer Lebensgefährtin kam es zu lang andauernden Streitigkeiten über Unterhalt und Vermögensansprüche. M. M. verlagert Vermögenswerte nach Malaysia und reduziert Zahlungen an die Angeklagte. Ende 2009 entwickelte die Angeklagte den Plan, durch Tötung des Ehemanns Zugriff auf verbleibendes Vermögen zu erlangen. Sie stimmte mit ihrem Lebensgefährten S. die Tat ab; S. reiste zum Haus des Opfers, ließ sich unter dem Vorwand der Abholung von Kathetern ein und tötete M. M. durch mehrere Schläge. Es wurde Bargeld in Höhe von 23.000 € entwendet. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen aus Habgier begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe; die Revision rügte unter anderem Befangenheit und die Zurückweisung eines Beweisantrags. • Tatmotiv und Plan: Das Landgericht leitete aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Angeklagten, dem lang andauernden Streit und dem Verhalten des Opfers hinreichendes Motiv der Habgier ab und sah darin die Grundlage für einen gemeinsamen Tatplan mit S. • Indizienkette: Zeitlicher Zusammenhang der Katheterbestellung, Verschleierung der Reiseplanung, gemeinsame Buchungen und Kostenübernahme, das Fehlen von Einbruchspuren, Spuren des Geldverstecks bei Opfern sowie Auffinden eines Kontoauszugs in der Wohnung der Angeklagten tragen zusammen zur Überzeugung von Mittäterschaft und Täterschaft des S. bei. • Befangenheit: Die Befangenheit gegen einen Vorsitzenden Richter wurde abgelehnt, weil frühere Urteilsformulierungen keine unsachlichen oder spezifisch gegen die Angeklagte gerichteten Werturteile enthielten, die auf Voreingenommenheit schließen ließen. • Beweisantrag Auslandszeuge: Die Zurückweisung des Antrags nach § 244 Abs.5 Satz2 StPO war in der Begründung unzureichend, eine vorweggenommene Beweiswürdigung fehlte; der Senat schloss jedoch aus, dass der Mangel das Urteil beeinflusste, da zahlreiche Indizien die Verurteilung trugen und der Verteidigung keine weitere sachdienliche Verteidigungsmöglichkeit verblieben wäre. • Revisionsrechtliche Würdigung: Die sachliche und formelle Überprüfung ergab keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung; die Beweiswürdigung verletzt keine Denkgesetze und ist nicht lückenhaft, da das Landgericht alle Indizien insgesamt abgewogen hat. Die Revision der Angeklagten wurde verworfen; die lebenslange Freiheitsstrafe wegen aus Habgier begangenem Mord bleibt bestehen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Urteilsfeststellungen ausreichend und die Beweiswürdigung tragfähig sind, insbesondere durch eine zusammenhängende Indizienkette (Motiv, Handlungsvorbereitung, Verschleierung, Spurenlage). Verfahrensrügen (Befangenheit, Zurückweisung eines Auslandsbeweisantrags) führten nicht zur Aufhebung, weil keine Voreingenommenheit nachgewiesen war und der beantragte Zeugenbeweis das tatgerichtliche Gesamtbild nicht so hätte verändern können, dass die Verteidigung hierdurch benachteiligt worden wäre. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Revision.