Leitsatz
X ZR 42/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070720UXZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070720UXZR42.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL X ZR 42/17 Verkündet am: 7. Juli 2020 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III BGB § 823 Ai. a) Erfolgt eine Schutzrechtsverwarnung teilweise zu Recht, geht sie aber ih- rem Umfang nach über das hinaus, was der Rechtsinhaber berechtigter- weise fordern kann, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn das zu Unrecht beanstandete Ver- halten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. b) Soweit die an einen Abnehmer gerichtete Schutzrechtsverwarnung unbe- rechtigt ist, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb des Herstellers, wenn ihr insoweit die Eignung fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 42/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Rombach für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2011 den Antrag betreffend zurückgewiesen hat, die Be- klagten zu 2 und 3 aus abgetretenem Recht zur Zahlung eines Be- trags von 1.091.200 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Bereich der Satelliten- empfangstechnik geschäftlich tätig. Die Beklagte zu 1 war Inhaberin des am 18. Februar 1999 erteilten deutschen Patents 44 04 978 (im Folgenden: Pa- tent), das eine Antennenanordnung für Satellitenempfänger betrifft. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprü- che 3 und 4 des Patents lauten: 3. Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen von einem Wiedergabege- rät (7) mit einem der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden Dauersignals für einen Empfangskonverter (6) dienenden Generator (9) an eine Empfangssteuereinheit (4) über ein Koaxialkabel zur Übermittlung der Empfangssignale und der Sendebereichssteuersignale, dadurch gekenn- zeichnet, dass bei Programmumschaltung von dem Wiedergabegerät das Dauersignal zur Bestimmung des Sendebereichs gemäß einer Steuerse- quenz kurzzeitig ein- oder mehrmals unterbrochen wird, wenn es im einge- schalteten Zustand ist, bzw. angeschaltet wird, wenn es in einem ausge- schalteten Zustand ist, und dass die Empfangssteuereinheit (4) diese Sig- nale zur Steuerung der Antenne empfängt und den Empfangskonverter (6) auf die gewünschte Position einstellt. 4. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstellung der Position durch Abfragen der Ist-Position des Empfangskonverters (6), Auslesen einer Soll-Position aus dem Speicher und Regelung des Motors (1) entsprechend der Abweichung zwischen Soll- und Ist-Position erfolgt. Das Bundespatentgericht hat das Patent mit Urteil vom 29. April 2009 im Umfang der Patentansprüche 3 und 4 für nichtig erklärt. Die dagegen eingeleg- te Berufung ist erfolglos geblieben (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - X ZR 94/09). Im Februar 2007 ließ die Beklagte zu 1 durch ein Drittunternehmen zahl- reiche Abnehmer der Klägerin aus dem Fachhandel zur Abgabe eines schriftli- chen Angebots über eine drehbare Satellitenempfangsanlage auffordern. Ab- nehmer der Klägerin, die darauf eingingen, wurden im März 2007 von dem Be- klagten zu 2, der mit der Beklagten zu 3 eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, als 1 2 3 4 - 4 - anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1 wegen unmittelbarer Verletzung des Patents abgemahnt (im Folgenden: erste Verwarnung). Mit Schreiben vom 2. April 2007 legitimierte sich der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin gegenüber der Beklagten zu 1 und wies die Abmahnung für 400 Abneh- mer der Klägerin zurück, nachdem die Klägerin eine Kostenübernahmeerklä- rung abgegeben und ihre Abnehmer entsprechend informiert hatte. Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Düsseldorf am 22. März 2007 ei- ne einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten zu 1 Abmahnungen mit dem ausgesprochenen Inhalt mit der Begründung untersagt wurden, dass allenfalls eine mittelbare Patentverletzung seitens der verwarnten Abnehmer in Frage komme. Die Beklagte zu 1 gab daraufhin eine entsprechende Unterlassungser- klärung ab. Im Widerspruchsverfahren stellte das Landgericht die Erledigung des Verfügungsverfahrens in der Hauptsache fest. Die dagegen gerichtete Be- rufung der Beklagten zu 1 blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 mahnte der Beklagte zu 2 als anwaltli- cher Vertreter der Beklagten zu 1 die Abnehmer der Klägerin wegen mittelbarer Patentverletzung ab (im Folgenden: zweite Verwarnung). Nach erneuter Kos- tenübernahmeerklärung und Information der Abnehmer legitimierte sich der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum gegenüber der Beklagten zu 1 und wies die Abmahnungen für 313 Abnehmer zurück. Die Klägerin hat die Beklagten wegen unberechtigter Schutzrechtsver- warnungen auf Schadensersatz in Höhe von 1.500.000 Euro in Anspruch ge- nommen. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 272.800 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung durch die Klägerin ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzver- fahren eröffnet und der Rechtsstreit insoweit unterbrochen worden. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Klage hat das Berufungsgericht die Berufung durch Teilurteil zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). 5 6 7 - 5 - Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Berufung abermals zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zuge- lassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Berufungsantrag in Höhe von 1.091.200 Euro nebst Zinsen insoweit weiterverfolgt, als das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht auf- grund der ersten Verwarnung verneint hat. Entscheidungsgründe: Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten zu 2 und 3 im Verhandlungstermin säumig waren. Trotz der Säumnis der Revisionsbeklagten beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung im Umfang der Anfechtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223). Diese führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses die Berufung auch hinsichtlich der An- sprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Abnehmer zurückgewiesen hat. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, WRP 2017, 877 = GRUR-RR 2017, 461), soweit für das Revisionsverfah- ren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht der Klägerin wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- trieb zu Recht verneint. Die Verwarnungen seien nicht zu beanstanden, soweit sie den Betrieb von sogenannten Multifeed-Anlagen umfassten. Auch durch die Verwendung von Empfangskonvertern in einer solchen Anlage werde von der Lehre des Pa- tents Gebrauch gemacht. 8 9 10 11 12 13 - 6 - Die Verwarnungen seien zwar unberechtigt, weil das Patent später für nichtig erklärt worden sei, doch treffe die Beklagten in Bezug auf die Fehlein- schätzung hinsichtlich des Rechtsbestands des Schutzrechts kein Verschulden. Die erste Verwarnung sei zudem insoweit unberechtigt, als von den Ab- nehmern der Klägerin nicht lediglich ein Unterlassen einer mittelbaren Verlet- zung der in Anspruch 3 geschützten Lehre verlangt wurde, sondern ein Unter- lassen der Benutzungshandlung einer unmittelbaren Verletzung. Darin liege jedoch kein Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeüb- ten Gewerbebetrieb, weil entsprechende Handlungen der verwarnten Händler nicht zu erwarten gewesen seien. Das vermeintliche Verbot der Einfuhr begrün- de keinen Eingriff, weil die Klägerin als inländische Herstellerin von dieser Be- schränkung ihrer Abnehmer nicht betroffen gewesen sei. Ohne Erfolg bleibe die Berufung der Klägerin auch im Hinblick auf abge- tretene Schadensersatzansprüche ihrer Abnehmer. Die Klägerin mache allein die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die beiden Verwarnungen geltend. Ein Schaden der Abnehmer sei jedoch insoweit wegen der Kostenübernahme- erklärung der Klägerin nicht ersichtlich. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so- weit das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht aufgrund der ersten Verwarnung verneint hat. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die unbe- rechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Ge- sichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflich- ten. Richtet sich die Verwarnung an Abnehmer der beanstandeten Waren, kann ein entsprechender Anspruch auch einem Hersteller zustehen, der die Abneh- mer beliefert. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der notwendige Aus- gleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbe- werbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beach- 14 15 16 17 - 7 - tung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Um- fang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seines Mitbewerbers einstehen zu müssen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Ur- teil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 Rn. 15 - Unberech- tigte Schutzrechtsverwarnung II). 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann auch gegenüber dem vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschal- teten Rechtsanwalt begründet sein. Dieser ist gegenüber dem später Verwarn- ten verpflichtet, von einer Verwarnung abzusehen, wenn er den Schutzrechts- inhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung beraten hat (BGHZ 208, 119 Rn. 16 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auf dieser Grund- lage Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht wegen der ersten Verwar- nung versagt. a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend und von der Revision unbeanstandet zugrunde gelegt, dass die Verwarnung nicht zu beanstanden war, soweit sie auch den Betrieb von Multifeed-Anlagen umfasste. b) Soweit die Verwarnung unberechtigt war, weil das Patent sich später als nicht rechtsbeständig erwies, hat das Berufungsgericht zu Recht an- genommen, dass die Beklagten in Bezug auf die Fehleinschätzung hinsichtlich des Rechtsbestands des Patents kein Verschulden trifft. Auch insoweit erhebt die Revision keine Einwände. 18 19 20 21 - 8 - c) Die erste Verwarnung war zudem insoweit unberechtigt, als das Unterlassen einer unmittelbaren statt einer mittelbaren Verletzung verlangt wur- de, die abgemahnten Händler insbesondere aufgefordert wurden, auch die Her- stellung und die Einfuhr der beanstandeten Satellitenempfangsanlagen zu un- terlassen. aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagten insoweit ein Verschulden trifft. Daher ist revisionsrechtlich das Vorbringen der Klägerin zugrunde zu legen, wonach der Beklagte zu 2 hätte erkennen können und müssen, dass die verwarnten Fachhändler allenfalls mit- telbare Verletzungshandlungen begingen. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es an einem Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle, soweit die abgemahnten Fachhändler mit der ersten Verwarnung auf Unterlassung von Herstellungshandlungen in Anspruch genommen wurden, da mit solchen Handlungen der Verwarnten vernünftigerweise nicht zu rechnen gewesen sei. Diese Beurteilung, die von der Revision nicht beanstandet wird, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Erfolgt eine Schutzrechtsverwarnung teilweise zu Recht, geht sie aber ih- rem Umfang nach über das hinaus, was der Rechtsinhaber berechtigterweise fordern kann, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwar- ten ist. Bei einer solchen Sachlage ist die Verwarnung von vornherein nicht ge- eignet, den Verwarnten in seiner wirtschaftlichen Betätigung zu beeinträchtigen. Richtet sich die Verwarnung an einen Abnehmer, fehlt es damit jedenfalls dann zugleich an einem Eingriff in die Rechte der ihn beliefernden Hersteller, wenn auch für diesen erkennbar ist, dass das beanstandete Verhalten vom Verwarnten vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. 22 23 24 25 26 27 28 - 9 - Danach hat das Berufungsgericht einen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Bezug auf Herstellungs- handlungen zutreffend verneint. Die Verwarnung richtete sich an Händler, von denen die Herstellung von Satellitenempfangsanlagen oder von wesentlichen Teilen davon nicht zu erwarten war. cc) Soweit die Abnehmer der Klägerin wegen der Einfuhr von Satelli- tenempfangsanlagen und Teilen dafür verwarnt wurden, hat das Berufungsge- richt einen eigenen Anspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, als in- ländische Herstellerin erleide die Klägerin keine Nachteile, wenn ihre Abnehmer zu Unrecht auf Unterlassung der Einfuhr der beanstandeten Vorrichtungen in Anspruch genommen würden. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil, anders als die Revision meint, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nicht nur in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb desjeni- gen eingreift, an den die Verwarnung gerichtet ist. Daneben und sogar stärker wird vielfach der Hersteller getroffen, der den Verwarnten mit den Gegenstän- den beliefert, die Anlass für die Verwarnung sind (BGHZ 164, 1 Rn. 16 - Unbe- rechtigte Schutzrechtsverwarnung I). Soweit die an einen Abnehmer gerichtete Schutzrechtsverwarnung unbe- rechtigt ist, liegt darin aber kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers, wenn ihr insoweit die Eignung fehlt, dessen Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen. So liegt es hier: Eine Verwarnung in Bezug auf die Einfuhr der beanstan- deten Satellitenempfangsanlagen konnte den Geschäftsbetrieb der Klägerin nicht beeinträchtigen, da diese ihren Sitz im Inland hat, ihre Produkte mithin von den verwarnten Händlern nicht in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden müssen. Soweit die Verwarnung zu einer Beeinträchtigung anderer, im Ausland ansässiger Hersteller geführt haben mag, kann die Kläge- rin hieraus keine Ansprüche ableiten. 29 30 31 32 33 - 10 - III. Dagegen erweist sich die Revision als begründet, soweit das Be- rufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Abneh- mer verneint hat. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob vernünftigerweise damit zu rechnen war, dass die verwarnten Händler Anlagen oder Teile hiervon einführen. Es hat ferner keine Feststellungen zu dem Vorbringen der Klägerin getroffen, wonach die Abnehmer Ansprüche auf Schadensersatz an sie abge- treten haben, sondern angenommen, den Abnehmern sei jedenfalls kein Scha- den entstanden, weil die Klägerin sich bereit erklärt habe, die ihnen aus der Rechtsverteidigung gegen die Verwarnungen entstehenden Kosten zu über- nehmen. 2. Diese Erwägungen vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin können Vermö- gensschäden der verwarnten Abnehmer nicht verneint werden. a) Die bisherigen Feststellungen geben keinen Anhalt dafür, dass ein Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb be- reits deshalb ausscheidet, weil entsprechende Handlungen der Abnehmer ver- nünftigerweise nicht zu erwarten waren. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurden im Zeitpunkt der Verwarnung in Deutschland Satellitenempfangsanlagen und Teile solcher Anlagen bewor- ben und vertrieben, die von Herstellern stammen, die ihren Sitz nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und hier auch keine Vertriebsorganisa- tion unterhalten. Wenn sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, war im Zeit- punkt der Verwarnung bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtung damit zu rechnen, dass Fachhändler solche Vorrichtungen zumindest auf ent- sprechenden Kundenwunsch einführen. Die Verwarnung stellte dann auch in- soweit einen Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe- betrieb dar. b) Die zur Abwehr einer aus diesem Grunde rechtwidrigen Verwar- nung erforderlichen Aufwendungen stellen auch dann einen ersatzfähigen 34 35 36 37 38 39 - 11 - Schaden der verwarnten Händler dar, wenn sich die Klägerin ihnen gegenüber zur Kostenübernahme verpflichtet hat. aa) Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasst auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Abwendung des Schadenseintritts oder zur Geringhaltung des Schadens vornimmt, sofern er sie nach Lage der Dinge für erforderlich hal- ten durfte. Entsprechend ist anerkannt, dass Rechtsanwaltskosten, die für die Abwehr einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung aufgewendet werden, einen Schaden des Verwarnten darstellen können (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 35 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10, GRUR 2012, 756 Rn. 25 - Kosten des Patentanwalts III). Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin im Auftrag der verwarnten Händler tätig geworden, als er die erste Ver- warnung mit Schreiben vom 2. April 2007 zurückwies. Mit der Erteilung eines Auftrags an diesen Rechtsanwalt sind die verwarnten Händler die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung eingegangen. Damit ist ihnen ein Schaden aus der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung entstanden. bb) Der Umstand, dass sich die Klägerin zur Übernahme der anfallen- den Kosten verpflichtet hat, führt nicht zur Verneinung eines ersatzfähigen Schadens. Die Frage, ob ein ersatzfähiger Schaden im Hinblick auf Zuwendungen eines Dritten zu verneinen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der Vorteils- ausgleichung. Danach können nur solche Umstände zur Verneinung eines Schadens führen, die mit dem Schadensereignis in adäquatem ursächlichem Zusammenhang stehen und deren Berücksichtigung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 17). 40 41 42 43 44 - 12 - Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Schaden der verwarnten Händ- ler nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin sich bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen. Die Kostenübernahme erfolgte nicht auf Veranlassung der Be- klagten. Sie beruht vielmehr auf einer Absprache zwischen der Klägerin und den Händlern, mit denen letztere nur intern von entstehenden Aufwendungen freigestellt worden sind. Eine Vereinbarung dieses Inhalts führt auch dann nicht zur Entlastung des Schädigers, wenn sie in Erfüllung einer vertraglichen Ver- pflichtung getroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1954 - VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; Urteil vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 117; Urteil vom 15. November 1967 - VIII ZR 150/65, BGHZ 49, 56, 62; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3175). IV. Soweit sich die Revision danach als unbegründet erweist, ist sie zurückzuweisen. Das Urteil beruht insoweit nicht auf der Säumnis der Beklag- ten. V. Soweit es um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht geht, kann der Senat hingegen in der Sache nicht abschließend entscheiden. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen. 1. Das Berufungsgericht wird Feststellungen zu dem Vorbringen der Klägerin zu treffen haben, wonach in Deutschland Satellitenempfangsanlagen und Teile solcher Anlagen beworben und vertrieben werden, die von Herstellern stammen, die ihren Sitz nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und hier auch keine Vertriebsorganisation unterhalten. Bestätigt sich die- ser Vortrag, war im Zeitpunkt der Verwarnung damit zu rechnen, dass Fach- händler solche Vorrichtungen zumindest auf entsprechenden Kundenwunsch einführen. Danach stellte die Verwarnung insoweit einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, ohne dass es darauf ankäme, ob der einzelne Händler in der Vergangenheit bereits entsprechende Einfuhren vorgenommen hat oder solche Handlungen konkret bevorstanden. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls ferner zu prüfen haben, ob die unbe- rechtigte Verwarnung auf einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage 45 46 47 - 13 - durch den Beklagten zu 2 beruhte, weil dieser die Beklagte zu 1 über die Rechtslage nicht zutreffend und vollständig beraten hat. Schließlich sind Fest- stellungen zu der Frage erforderlich, ob die verwarnten Händler ihre Schadens- ersatzansprüche an die Klägerin abgetreten haben. 2. Sollte sich ergeben, dass der Klägerin dem Grunde nach An- spruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht zusteht, werden zusätzlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein: a) Der Geschädigte kann Erstattung der Aufwendungen für die Ver- teidigung gegen eine Schutzrechtsverwarnung nur insoweit verlangen, als diese durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in sein Recht am einge- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb veranlasst wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die verwarnten Händler das Mandat darauf beschränkt haben, die Verwarnung abzuwehren, soweit Unterlassung auch der Einfuhr der beanstandeten Satellitenanlagen oder von Teilen derselben gefor- dert wurde, sind bislang nicht ersichtlich. Reichte der Auftrag weiter, wird nur eine anteilige Erstattung der Kosten in Betracht kommen. In welchem Umfang danach Schadenersatz verlangt werden kann, ist gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu bestimmen. b) Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu klären haben, ob es sich bei der Wahrnehmung der Rechte der verwarnten Händler um eine einheit- liche Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein inne- rer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielset- zung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 24 - Der Novembermann). Ein einheitlicher Auftrag an einen Rechtsanwalt kann auch dann vorlie- gen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird. Ob der Rechtsanwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden 48 49 50 51 52 53 - 14 - von ihnen gesondert tätig werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 18; Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 18; Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 11). c) Sollte sich ergeben, dass es sich nicht um eine Angelegenheit handelte, wird das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Ansatz einer 2,0-fachen Gebühr aus einem Wert von 100.000 Euro für jeden Auftrag sei überhöht. aa) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Um- stände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsan- walt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Insoweit kann zu berücksichtigen sein, dass der Rechts- anwalt in zahlreichen Parallelverfahren vorgerichtlich in gleicher Weise tätig wird. Es wird regelmäßig naheliegen, dass die Parallelität der Sachverhalte den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung der einzelnen Mandate ganz erheblich verringert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283 Rn. 62). bb) Der maßgebliche Wert bestimmt sich nach dem Interesse der Fachhändler an der Abwehr der an sie gerichteten Verwarnung. 54 55 56 57 - 15 - Ein Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann sich aus der Wertangabe in der Verwarnung ergeben. Der Beklagte zu 2 hat diesen Wert in der ersten Verwarnung noch mit 25.000 Euro, in der zweiten Verwarnung dagegen mit 100.000 Euro angegeben. Den Beklagten wird gegebenenfalls Gelegenheit zu geben sein, dies zu erläutern. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zu- stellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzu- legen. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Rombach Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.07.2011 - 2-6 O 609/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2017 - 6 U 161/11 - 58